Sozialversicherungsbeiträge Selbständigerwerbender

Hallo zusammen
Für ein Einzelunternehmen verbuche ich die persönlichen Beiträge der Unternehmerin direkt z.L. Privatkonto. Diejenigen der Arbeitnehmer über das Konto 5700.

Nun meine Frage, die Beiträge der Unternehmerin sind somit nicht im Aufwand erfasst. Somit weise ich den Gewinn bereits ohne Sozialversicherungsbeiträge der Einzelunternehmerin aus.

Wie sieht es mit dem Abzug bei den Steuern aus?
Kann ich in der Steuererklärung (ZH) unter Punkt 16.1 Beiträge an die AHV, IV und 2. Säule… diese Beiträge der Einzelunternehmerin in Abzug bringen?

Für das besagte Jahr fand eine AHV-Revision statt und die Verarbeitung etc. wurde abgenommen und für richtig empfunden. Das Steueramt möchte nun den Kontoauszug aus der Buchhaltung sowie die Abrechnungen mit der SVA Zürich überprüfen. Ist mein Vorgehen korrekt oder habe ich die Streichung des Abzuges zu erwarten?

Für euren Support besten Dank im Voraus!

LG Luigi

kurz, auch die Persönlichen Beiträge als Aufwand verbuchen, ich nehme oft das Konto 5070 für die MA und 5071 für den Inhaber / die Inhaberin

Dann ist auch Gewinn korrekt und Steuern ebenso

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Und ja der Abzug ist aus dieser Optik ok.
Nächstes Jahr anders machen, dann verlangt die Steuerverwaltung auch keine Auskunft dazu mehr.

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Herzlichen Dank für deine Antwort Michel.
Ich werde die Verbuchung bereits für das Jahr 2023 dementsprechend anpassen. :slight_smile:

Schönes Weekend, Luigi

Zur Verbuchung gibt es auch mehrere möglichkeiten. Ich bevorzuge es die unter dem Jahr gezahlten Beiträge über die Bilanz (z.B. KK Sozialversicherungen o.ä.) zu buchen und beim Jahresabschluss über die Webseite der AHV (Selbstaendigerwerbende | Online-Rechner | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV) oder der Ausgleichskasse eine Annäherung zu errechnen (Achtung, die Onlinerechner gehen davon aus das du ein Betrag bereits in der Buchhaltung hast, daher musst du solange mit den Zahlen spielen bis der AHV-Pflichtige Gewinn deinem Gewinn vor AHV-Beiträgen entspricht) und dann in der Erfolgsrechnung zu verbuchen. Selbst wenn die Beiträge direkt in der ER verbucht werden so rentiert es sich ein Blick zu wagen und zu prüfen ob die Annahmen stimmten und eine entsprechende Abgrenzung zu buchen.

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