Steuererklärung Einzelfirma Ruhend

Hallo,

ich habe meine Firma Einzelfirma ab 01.07.2018 Ruhend gestellt, also nicht abgemeldet da ich seit 01.07.2018 Angestellt bin. Die Steuererklärung wurde Ordnungsgemäss für das Wirtschaftsjahr 2018 erstellt und eingereicht.

Die Steuererklärung für 2019 habe ich für mich als Angestellter erstellt, dabei habe ich auch für das Kalenderjahr 2019 für die ruhende Einzelfirma eine Gewinn u. Verlustrechnung eingereicht, da die Einzelfirma ja nicht abgemeldet ist. Als einziges was ich in der G+V aus dem Vorjahr übernommen hatte waren noch die Ausserordentlichen Aufwände und Erträge für die Jahre 2015,2016 und 2018 übernommen, die dadurch ein Minus in der G+V hervorbrachten, die ich dann wiederum in meiner Steuererklärung als Angestellter als Verlust/Gewinn eingetragen hatte.

Das Steueramt teilte mir darauf hin mit, dass das so nicht ginge wenn man in der Einzelfirma keine Einkünfte hätte. Die Ausserordentlichen Aufwendungen werden zur zeit von mir abgetragen.

Kann das Steueramt so Entscheiden?

Gruss Andreas

Also wenn ich richtig verstehe, gab es a.o. Aufwände/Erträge, da periodenfremd vom 2015 bis 2018.

Nun dieser Erfolg muss - ob die Einzelfirma ruht oder nicht - in die Steuererklärung als Gewinn oder Verlust deklariert werden.

Wenn die Steuerverwaltung natürlich die Einzelfirma nicht mehr als Unternehmung ansieht, sondern als Hobby, dann ist es etwas anderes. Denn eine ruhende Firma gibt es in diesem Sinne nicht, da ja Sie als Steuersubjekt da stehen.

  • Hat die Steuerverwaltung den Gewinn oder Verlust vom Jahr 2018 1:1 übernommen?
  • Wenn ja, sollten nun die ausserordentlichen Aufwände und Erträge doch auch übernommen werden können, oder?

Was ist die genaue Begründung „ginge nicht“, was ist in der Veranlagung der genaue Text des Steuerkommissärs?

Danke für die Info!

Es wurde keinerlei Begründung angegeben, noch nicht Einmal wurde die Summe der Aufwendungen in die Berechnung eingetragen. Leider sehe ich gerade das die Einspruchsfrist am 28.10.2020 wohl abgelaufen ist… Pech gehabt!

War im Ausland unterwegs, und habe zu spät reagiert… Mist.

Gruss
Andreas

wie lange im Ausland?
Vielleicht, falls Sie sofort reagieren kann Frist wiederhergestellt werden nach DBG

Wann wurde Veranlagung zugestellt?

Ohne Begründung, dh Sie können auch Einsprache machen, ohne Begründung, weil Begründung fehlte.

Heute noch per Mail machen!

DBG

Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben1 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.

2 Eine unzuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der zuständigen Veranlagungsbehörde. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der unzuständigen Amtsstelle eingelangt ist oder den schweizerischen PTT-Betrieben2 übergeben wurde.

3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.3

Danke michel.keck. habe Einspruch per eMail geschickt.

Ja die Begründung war mal telefonisch nach Rücksprache gemacht worden, aussage war vom Steueramt, keine Umsätze gemacht dann gehts nicht das war Alles!

Mal warten was da noch kommt von denen jetzt.

Wichtig im Mail muss Auslandaufenthalt dokumentiert sein.

Einsprache beatätigen lassen, oder kurz anrufen ob die ankam zum Sicherstellen dass die Form nicht etwa falsch war.

Es gibt ein Risiko, dass alle Steuerfaktoren aifgerollt werden… aber wenn alles korrekt deklariert war ist das Risiko minimal.

Hallo Andreas

Um zu Deiner Ursprungsfrage zurückzukommen: Ja, das Steueramt kann so entscheiden. Und wenn es bei den „Ausserordentlichen“ - wie bei Selbständigen leider sehr oft üblich - um nicht abgegrenzte AHV-Beiträge geht, sind Deine Karten gleich doppelt schlecht, dass entsprechender Aufwand nachträglich noch geltend gemacht werden kann. Da wäre dann eher Dein Buchhalter von damals gefragt…

Es gibt ein Dossier Besteuerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Da stehen in der Einleitung auch ein paar Worte zur Einzelfirma. Kurz: Du füllst die Steuererklärung für DICH, d.h. eine natürliche Person aus, nicht für eine Einzelfirma. Die Unterlagen zur Einzelfirma reichst Du nur dazu ein, um Dein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu dokumentieren.

Eine ruhende Einzelfirma für Steuerzwecke gibt es nicht, auch wenn sie im HR eingetragen bleibt. Wenn weder Umsatz noch Arbeitseinsatz geplant ist, ist das keine selbständige Erwerbstätigkeit sondern Hobby oder Liebhaberei. Entsprechende Aufwendungen sind somit nicht geschäftsmässig begründet und werden steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (Art 27 DBG).

Hier noch ein Ausschnitt aus o.g. Dossier zur Illustration:

Die selbständige muss von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer), der Ausübung eines Hobbys oder der Verwaltung des Privatvermögens unterschieden werden. Zu dieser Abgrenzung existiert eine langjährige Rechtsprechung.

Die Tätigkeit des selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen umfasst demnach:

  • Einsatz von Kapital und Arbeit;
  • frei gewählte Organisation;
  • auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko;
  • Gewinnabsicht;
  • Dauerhaftigkeit;
  • Planmässigkeit;
  • Sichtbarkeit nach aussen (Marktpräsenz).

Die ersten drei Kriterien ermöglichen die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Die restlichen gestatten eine Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Liebhaberei (Hobby) oder einzelnen nicht steuerbaren Handlungen.

Das ist allerdings nur meine Meinung. Bin gespannt, was bei Deiner Einsprache rauskommt.

Sowieso viel Glück und alles Gute!

Gruss Bruno