Liebhaberei / Hobby vs Absicht der Gewinnerzielung

Hallo zusammen,

Ich würde ganz gerne weitere Meinungen ausser die von meinem Treuhänder zu folgendem Fall erhalten.

Wie hier im Forum schon einmal erklärt, erfolgt die Abgrenzung zum Hobby/Liebhaberei aufgrund folgender Kriterien:

Die selbständige muss von der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer), der Ausübung eines Hobbys oder der Verwaltung des Privatvermögens unterschieden werden. Zu dieser Abgrenzung existiert eine langjährige Rechtsprechung.

Die Tätigkeit des selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen umfasst demnach:

  1. Einsatz von Kapital und Arbeit;
  2. frei gewählte Organisation;
  3. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko;
  4. Gewinnabsicht;
  5. Dauerhaftigkeit;
  6. Planmässigkeit;
  7. Sichtbarkeit nach aussen (Marktpräsenz).

Die restlichen gestatten eine Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit gegenüber der Liebhaberei (Hobby) oder einzelnen nicht steuerbaren Handlungen.

In meinem Fall handelt es sich um eine Startup, die eine Software zur Verbesserung des SEO (Search Engine Optimierung) erstellt. Ich mache dies im Nebenjob, ein Lieferant, ein Programmierteam in Osteuropa, wurde jeden Monat regelmässig bezahlt.
Das Projekt wurde im 2019 gestartet, allerdings erfolgt der Verkauf erst ab Mitte 2021. Der Grund ist, dass zunächst die Software, ein „Minimum Viable Product“, erstellt werden musste und wir die Kosten im Rahmen halten wollten.

Für das Jahr 2019 wurde die Gewinnabsicht meiner Einzelfirma nicht anerkannt. Für die Steuer ist es ein Hobby. Der Steuerkommissär hatte es insbesondere mit Punkt 4 bis 7.
Im Detail verlangte er einen geeigneten Nachweis der Gewinnstrebigkeit der selbstständigen Tätigkeit mittels:
a) Aussagen über Finanzierung
b) Kapitalbedarf und Verwendung
c) Kapitalherkunft
d) Erwartete Rendite
e) Planbilanz
f) Planerfolgsrechnung
g) Liquiditätsplan und Investitionsplan

Auch verlangte er die Aktivierung der Investitionskosten. Zunächst hatten wir die Softwareentwicklung komplett als Kosten angegeben.

Insbesondere unter Punkt 4 befand er, dass eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nicht stattgefunden hat und keine kommerzielle Absicht besteht.

Mit Hilfe des Treuhänders haben wir folgendes getan:

  • Wir haben die Dokumente a) bis g) eingereicht, wir hatten die sehr hilfreiche Software Lifeplan benutzt.
  • Wir haben die Software aktiviert, damit den Verlust um ca. die Hälfte reduziert. Dokumentation im Sinne von Forschungskosten verblieb nicht aktiviert.
  • Einen Business Case eingereicht.

Obwohl die Dokumente sehr gut aussahen, wurde der Verlust mit der Firma nicht anerkannt.

Dies lag möglicherweise daran, dass dieses Dokument zu spät eingereicht wurde. Gerne lest Ihr es, wenn dieser Beitrag Euch interessiert.

Aktueller Status: Wir haben den Einschätzungsentscheid erhalten und bereiten den Einspruch vor.

Fragen:

  1. Habt Ihr schon mal von ähnlichen Gerichtsentscheiden für Startups bzw. von „langen Anlaufphasen“ ohne Verkauf gehört?
  2. Die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist generell für ein IT-Startup schwierig, weil am Anfang erst die Software entwickelt werden muss und man eine nicht fertige Software nicht verkaufen oder präsentieren kann.
  3. Kann es sein, dass man erst mal die Software komplett aktivieren muss, und somit keinen Verlust erzielt? Wie ist dies mit den Buchhaltungsgrundsätzen vereinbar?
  4. Gewinnerzielung kann über zwei Wege geschehen:
    A) einmal durch Verkauf,
    B) andererseits auch durch Webseiten, die potentiell ihren immateriellen Wert andauernd steigern, was wiederum zu Gewinn führt bzw. dann später zu Verkauf.
    Was haltet Ihr von dieser Argumentation?

Ich kenne so eine Phase von 5 Jahre Verlustzone, die noch akzeptiert wird (wir sprechen von Einzelunternehmungen, ev. KlG).

Umsatz in den ersten Jahren ist nicht notwendig.

ABER, wenn etwas mehr als für ein Jahr dem Zweck der Gesellschaft dient, dann ist es, falls nicht Warenlager, dann ist das Anlagevermögen. Das MUSS aktiviert werden und nach den steuerlichen Max. Abschreibungssätzen abgeschrieben werden.

Die kommerzielle Absicht muss erkennbar sein, sonst ist es eben ein Hobby.

Webseiten die wertvoller werden und zu einem Gewinn führen, dass muss man mir genauer erklären.

…je nachdem - im Kanton Zürich kannst Du in der Regel drei Jahre Verlust einfahren. Bist Du dann nicht Selbständiger im Haupterwerb mit Haupteinkommen aus der Selbständigkeit (also Selbständigeneinkommen grösser als Unselbständigeneinkommen), dann wird Dein Business auf „Hobby“ zurückgestuft. Was auch in meiner Welt richtig ist.

Aus meiner Beratererfahrung weiss ich, dass ein Startup, der nicht nach drei Jahren Morgenluft wittert, schon fast tot ist. Die Gründe sind meist unternehmerisches Versagen (unpassendes Produkt, suboptimale Werbestrategien, verschwenderisch mit dem Kapital und die irrige Ansicht, dass man mal eben eine App schreibt und dann Millionär wird - einfach so).

Gruess Hanspeter

Will man sich noch nicht im Handelsregister als Selbstständigerwerbender eintragen lassen, muss als erstes eine Anmeldung bei der AHV als Selbstständigerwerbender erfolgen.

Erfüllt man bei der Anmeldung (Anmeldeformular bei der Hompage der entsprechenden kantonalen AHV) die Kriterien, wird auch bei der Steuerverwaltung auf zusehen hin die Selbstständigkeit akzeptiert. Im Kanton Bern geht für das erste Jahr ein im Rahmen stehender Verlust durch, im zweiten Jahr wird näher hingeschaut und im dritten Verlustjahr entscheidet nicht mehr der Sachbearbeiter. Da kann ein Entscheid als Hobby schnell fallen.

Gegenüber meinem Vorredner ist es jedoch nicht so, dass man als Selbstständigerwerbender das grössere Einkommen braucht als im Haupterwerb. Du kannst auch Fr. 100’000.- als Angestellter verdienen und als Selbstständigerwerbender als Nebenbeschäftigung Fr. 5’000.- Gewinn erziehlen

Aber grundsätzlich gilt, ohne Einnahmen keine Abzüge.

Ich bin jetzt bewusst nicht ins Detail gegangen, denn dafür fehlt mir die Zeit. In Deinem Falle würde ich mir die Kosten für den Treuhänder sparen, wenn dieser für Dich eine Einsprache einreichen soll.

Gruss Skunky

Bei uns im Kanton Schwyz ist es anders: Ich habe tatsächlich auch eine Software entwickeln lassen, aber nach 2 Jahren das Projekt nicht weiterverfolgt.

Ich war nicht bei der AHV angemeldet, da ich noch keine Kunden hatte (und ich hatte nie zahlende Kunden!).
Ich konnte die Kosten aber vollumfänglich absetzen,d.h. mein steuerbares Einkommen reduzieren. Der Sachbearbeiter hat lediglich im ersten Jahr nach Zahlungsnachweisen gefragt. Im 2.Jahr ging es komplett durch.
Ob dies mit den Corona-Mindersteuereinnahmen noch heute so wäre, weiss ich nicht.

Ich hatte damals ein Merkblatt zusammengefasst, wichtig erscheint die Aktivierung der Software.

Thema Konsequenz / Lösung Beispiel
Investitionskosten wären zu aktivieren und anteilsmässig abzuschreiben; ab Aufnahme der Selbstständigkeit. Laut Merkblatt Kanton Schwyz, werden die Verluste ab dem 6. Jahr aktiviert.
Langfristiger Gewinn Wenn jedoch nach allgemeiner Auffassung von vornherein klar ist, dass die zu beurteilenden Aktivitäten auch längerfristig betrachtet nicht zu einem Gewinn führen können, dürfte es am Erfordernis der Planmässigkeit fehlen; von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann diesfalls trotz Vorliegen der Gewinnstrebigkeit nicht mehr gesprochen werden
Gewinnerzielung objektiv unmöglich Streichung der Verluste vom ersten Jahr an. Schafzucht auf zwei Hektaren Landfläche.
Gewinnerzielung zwar grundsätzlich möglich, aber nach fünf Verlustjahren keine Besserung in Sicht: Streichung der Verluste ab sechstem Jahr. Galerie
Gewinnerzielung grundsätzlich möglich auch nach fünf Verlustjahren; gemäss Auffassung des Steuerpflichtigen, real bestehende Chance auf Gewinnerzielung das heisst das Unternehmen benötigt nach Meinung des Steuerpflichtigen eine längere Anlaufzeit Aktivierung der Verluste als Anlaufkosten ab dem sechsten Jahr bis in der Regel maximal zum zehnten Jahr. Verlag

Eine IT-Firma braucht oft 2 oder 3 Jahre lang , um eine anständige Software herzustellen. Die können vor Fertigstellung eines Minimum Viable Product nichts verkaufen… Einen Prototypen kauft keiner und Prototypenkunden sind schwierig zu gewinnen.

Der Kanton Bern hat es ja auch nicht geschafft, IT-Firmen anzulocken. Bei denen gibt es Staatskolosse wie Postfinance.

Nein, ich denke, dass Du schon nachhaken solltest, natürlich sollten sich die Kosten für den Treuhänder in Grenzen halten.

michel.keck ABER, wenn etwas mehr als für ein Jahr dem Zweck der Gesellschaft dient, dann ist es, falls nicht Warenlager, dann ist das Anlagevermögen. Das MUSS aktiviert werden und nach den steuerlichen Max. Abschreibungssätzen abgeschrieben werden.

Im Kanton Schwyz wird ab einem gewissen Jahr immer aktiviert, in anderen Kantonen muss anscheinend früher aktiviert werden. Aktivieren bedeutet natürlich, dass kein Verlust anfällt.
Wenn aber abgeschrieben wird, fällt bei keinem oder geringem Verkauf doch ein Verlust an. Die Steuerlichen Max-Sätze sind sehr hoch, bis 40% für IT; ich weiss nicht, ob die Steuer in jedem Kanton zufrieden wäre.

Die kommerzielle Absicht muss erkennbar sein, sonst ist es eben ein Hobby. Webseiten die wertvoller werden und zu einem Gewinn führen, dass muss man mir genauer erklären

So funktioniert jede Online-Zeitung: Erst ist es kostenlos. Dann kommen viele Besucher und der Wert der Webseite steigt, es bildet sich eine Marke. Am Ende kann die Online-Zeitung entweder in das Abo-Modell wechseln oder (meist früher) Werbung schalten. Inwieweit sich der immaterielle Firmenwert aktivieren lässt, weiss ich nicht.