Stille Reserven in der Praxis

Hallo zusammen,

Ich muss für den kommenden Jahresabschluss im Rahmen der Anlagebuchhaltung eine Übersicht über den Bestand sowie den Veränderungen von stillen Reserven aufbereiten. Hierzu habe ich zwar die nötige Vorlage, jedoch hätte ich hierzu noch einige Fragen:
Der Bestand am Jahresende wird hierfür als Orientierung genommen, hierbei gibt es z.B. die Möglichkeit der Unter- bzw. Überbewertung von Sachanlagen durch Abschreibungen, richtig? Entsteht somit die Stille Reserve aus dem Vergleich von effektiv gebuchten Abschreibungen zu den branchenüblichen Abschreibungen? Oder ist es in der Praxis üblich externe Bewertungen Dritter bzgl. Sachanlagen einzuholen und dann den gebuchten Saldi mit der Expertenmeinung zu vergleichen? Bzgl. des Bestandes, darf man sich rein auf die Werte in der Bilanz verlassen oder ist eine Neubewertung angebracht?
Letztlich die Frage hinsichtlich der Berechnung: Ist mit der Differenz aus tatsächlich und gebuchten die Stille Reserve bereits berechnet? Was wäre noch zu beachten?

Viele Fragen und hoffentlich eine Antwort :smile:

Besten Dank im Voraus.
Gruss
Valdez

Hallo Valdez
Als Stille Reserve gemäss Obligationenrecht wird die Bewertungsdifferenzen zwischen Buchwert und handelsrechtlich zulässigem Höchstwert (Aktiven) bzw. notwendiger Verbindlichkeit (Fremdkapital) bezeichnet. Solche Stillen Reserven werden auch Willkürreserven genannt. Es geht somit nicht um die Differenz zwischen den tatsächlichen Werten (Verkehrswerten) und den gesetzlichen Höchstwerten (Zwangsreserven). Die Veränderung der Zwangsreserven ist bei der Offenlegung von Reservenauflösungen im Anhang (Art. 959C Abs 1 Ziff 3 OR) nicht zu berücksichtigen. Somit ist es nicht notwendig, für die Ermittlung der Stillen Reserven externe Bewertungsgutachten Dritter erstellen zu lassen oder eine Neubewertung vorzunehmen.

Die Veränderung der Stillen Reserven berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bestand des aktuellen Jahres zum Vorjahr. Stille Reserven werden grösstenteils durch zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zusätzliche Rückstellungen gebildet. Auch ein Unterlassen der Auflösung hinfällig gewordener Wertberichtigungen und Rückstellung kann dazu führen, dass Stille Reserven gebildet werden.

Durch die Bildung von Stillen Reserven entstehen zwangsläufig latente Steuerschulden. Nach verbreiteter Praxis wird die Offenlegung der Reservenauflösung aber vor latenten Steuern und somit als Bruttobetrag aufgefasst. Die latenten Steuern können aber in einer internen Nebenrechnung berücksichtigt werden.

Beste Grüsse
Silversurfer