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Das ist korrekt, so wie du das beschrieben hast. Der Gesellschafter gewährt in diesem Falle ein Darlehen an die GmbH (=Fremdkapital).
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Buchungssatz könnte wie folgt lauten:
Soll: Lohnaufwand
Haben: Übrige verzinsliche Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter XXX
- Das Darlehen ist nur dann als “langfristig” zu klassifizieren, wenn die Restlaufzeit über 12 Monate beträgt (per Bilanzstichtag). Ansonsten ist es kurzfristig.
Wenn Du nicht sicher bist, wann das Darlehen an die Gesellschafter zurückbezahlt
werden kann, kannst du es vorerst als kurzfristiges Fremdkapital ausweisen, und
wenn dann das Darlehen beim Jahresabschluss (per Stichtag) noch offen ist und
die voraussichtliche Rückzahlung mehr als 12 Monate beträgt, kann man den Saldo
umbuchen auf das langfristige Darlehenskonto.
Betreffend Verzinsung von solchen Vorschüssen oder Darlehen gibt die Eidg. Steuerverwaltung jährlich ein Rundschreiben heraus. Siehe nachfolgender Link.
Zinsen 2016 ESTV
Achtung: Wenn die Darlehen eine bestimmte Höhe überschreitet im Verhältnis zum Eigenkapital, dann kann die Steuerverwaltung ein Teil des Darlehens als verdecktes Eigenkapital betrachten und den entsprechenden Teil des Zins wieder aufrechnen. Dies kann dann steuerliche Konsequenzen mit sich ziehen. Es würde jetzt den Rahmen sprengen hier alle Details und Berechnungen betreffend dem Thema verdecktes Eigenkapital und steuerlichen Folgen darzulegen.
Es gibt auch ein Kreisschreiben dazu. Siehe nachfolgender Link.
Kreisschreiben Nr. 6 ESTV
PS: Wenn die Firma Liquiditätsprobleme hat, muss man sich jedoch auch fragen, ob es Sinn macht einen Zins an den Gesellschafter auszuzahlen. Zudem musst du als Gesellschafter den Zins privat natürlich auch versteuern.
Zur Info: Darlehen vom Gesellschafter an die Firma dürfen zinslos gewährt werden. Hingegen müssen (umgekehrt) Darlehen von der Firma an den Gesellschafter verzinst werden (Mindestzins gem. ESTV).
- Die Lohnabrechnung kann ganz normal ausgesellt werden. Als Information würde es Sinn machen, wenn man vermerkt, dass der Betrag dem Gesellschafter-Darlehenskonto gutgeschrieben wurde (ist aber nicht zwingend). Ansonsten ist der Lohn so zu behandeln wie wenn er auf das Bankkonto ausbezahlt würde. Die Verbuchung des Lohnes auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gilt wie eine Auszahlung auf das Bankkonto. D.h. es gehört auch auf den Lohnausweis und auf die AHV-Meldung etc.
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.
Grüsse
Salvi