Teil des Lohns in der Firma lassen. Wie muss man buchen?

Liebe Buchhaltungsprofis!

Situation:
Wir sind 2 Gesellschafter mit einer jungen GmbH.
Wies so ist während des Aufbaus, ist die Liquidität nicht immer garantiert. Nichts desto trotz zahlen wir uns monatlich einen gleich bleibenden Lohn aus. Wenn die Kunden nicht pünktlich bezahlen oder wir grösser Materialbestellungen vorschiessen müssen, kann es passieren dass Ende Monat nicht mehr genügend Geld für den Lohn auf dem Konto ist.
Genauso rechnen wir damit, dass es mal eine Flaute geben kann.

Um keine Kürzungen bei PK & insbesondere (N)BUV zu riskieren wollen wir nicht mit Lohnkürzungen arbeiten.
Die Lösung sehen wir darin, kurz- oder längerfristig auch mal einen Teil des Lohns in der Firma zu belassen.

Fragen:

  1. Sehe ich es richtig, dass der einbehaltene Teil des Lohns zu Fremdkapital wird? Im Prinzip ist es ja, wie wenn der Lohn ausbezahlt und von uns jeweils der Teil wieder einbezahlt würde…
  2. Wie würden die Buchungssätze lauten?
  3. Langfristiges Fremdkapital darf ja verzinst werden. Dürften wir uns also dafür Zinsen auszahlen?
  4. Muss das (und falls ja, wie?) auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden?

besten Dank im Voraus!
Ben

  1. Das ist korrekt, so wie du das beschrieben hast. Der Gesellschafter gewährt in diesem Falle ein Darlehen an die GmbH (=Fremdkapital).

  2. Buchungssatz könnte wie folgt lauten:

Soll: Lohnaufwand
Haben: Übrige verzinsliche Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter XXX

  1. Das Darlehen ist nur dann als „langfristig“ zu klassifizieren, wenn die Restlaufzeit über 12 Monate beträgt (per Bilanzstichtag). Ansonsten ist es kurzfristig.

Wenn Du nicht sicher bist, wann das Darlehen an die Gesellschafter zurückbezahlt
werden kann, kannst du es vorerst als kurzfristiges Fremdkapital ausweisen, und
wenn dann das Darlehen beim Jahresabschluss (per Stichtag) noch offen ist und
die voraussichtliche Rückzahlung mehr als 12 Monate beträgt, kann man den Saldo
umbuchen auf das langfristige Darlehenskonto.

Betreffend Verzinsung von solchen Vorschüssen oder Darlehen gibt die Eidg. Steuerverwaltung jährlich ein Rundschreiben heraus. Siehe nachfolgender Link.

Zinsen 2016 ESTV

Achtung: Wenn die Darlehen eine bestimmte Höhe überschreitet im Verhältnis zum Eigenkapital, dann kann die Steuerverwaltung ein Teil des Darlehens als verdecktes Eigenkapital betrachten und den entsprechenden Teil des Zins wieder aufrechnen. Dies kann dann steuerliche Konsequenzen mit sich ziehen. Es würde jetzt den Rahmen sprengen hier alle Details und Berechnungen betreffend dem Thema verdecktes Eigenkapital und steuerlichen Folgen darzulegen.

Es gibt auch ein Kreisschreiben dazu. Siehe nachfolgender Link.

Kreisschreiben Nr. 6 ESTV

PS: Wenn die Firma Liquiditätsprobleme hat, muss man sich jedoch auch fragen, ob es Sinn macht einen Zins an den Gesellschafter auszuzahlen. Zudem musst du als Gesellschafter den Zins privat natürlich auch versteuern.

Zur Info: Darlehen vom Gesellschafter an die Firma dürfen zinslos gewährt werden. Hingegen müssen (umgekehrt) Darlehen von der Firma an den Gesellschafter verzinst werden (Mindestzins gem. ESTV).

  1. Die Lohnabrechnung kann ganz normal ausgesellt werden. Als Information würde es Sinn machen, wenn man vermerkt, dass der Betrag dem Gesellschafter-Darlehenskonto gutgeschrieben wurde (ist aber nicht zwingend). Ansonsten ist der Lohn so zu behandeln wie wenn er auf das Bankkonto ausbezahlt würde. Die Verbuchung des Lohnes auf das Darlehenskonto des Gesellschafters gilt wie eine Auszahlung auf das Bankkonto. D.h. es gehört auch auf den Lohnausweis und auf die AHV-Meldung etc.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

Grüsse
Salvi

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Hallo Salvi

Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort und die nützlichen Links!
Ich denke meine Fragen sind damit beantwortet. Beim durchlesen macht alles Sinn für mich.

beste Grüsse
Ben