Überschuldung GmbH

Eine GmbH hat 70k CHF Kredit vom Eigentümer (20k Stammkapital) - ist sie damit Überschuldet und braucht es neu auch in diesem Fall eine Revisionsstelle? Alle Forderungen werden immer beglichen - keine Betreibungen oder Fremdschulden/Kredite.

Hallo jeh,

Danke für die Frage.

Eine Überschuldung bedeutet, dass die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken. Dass heisst dass die Summe der Aktiven (Bilanzsumme) kleiner ist als das Fremdkapital.

Leider lässt sich das aus deinen zwei Fremdkapitalzahlen nicht herauslesen. Daher müsste man die gesamte Bilanz oder wenigstens die Summe der Aktiven und des Fremdkapitals kennen. Allerdings ist in solchen Fällen die Bewertung kritisch zu beäugen…

Die Folgen sind jedoch keine Revisionsstelle, sondern die Benachrichtigung des Richters resp. das Deponieren der Bilanz. Betrifft dies nur den Inhaber selbst (muss genau geprüft werden), kann das Risiko eines Weiterführens der Geschäftstätigkeit allenfalls eingegangen werden. Ich rate aber ausdrücklich pauschal davon ab…

Reicht dir das so?

Wenn die Antwort dich weiterbringt, markiere bitte das Herz :slight_smile:

Beste Grüsse
Stefan

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Danke - das passt so!

Ob die Aktiven die Passiven decken, muss geprüft werden.

Ihr Bsp ist verdecktes EK, denn Firma hat eigentlich mehr EK als das Stammkapital, da wird die Verzinsung eingeschränkt.

Idee eine GmbH hat 20’ EK umd Darlehen bdim Chef von 1 Mio… und nun wird die Verzinsung dessen eingeschränkt.

Neuerdings, wenn Überschuldung herrscht, braucht man eine Revisionsstelle, wenn man bisher keine hatte, wenn man keinen Rangrücktritt machen kann

was muss man prüfen?

  1. Überschuldung
  2. keine Kontokorrentkonti (Guthaben vom Inhaber)

In Ihrem Fall also keine Rwvisionsstelle da ja KK Darlehen.

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Hallo Zusammen,

@michel.keck Merci für deine Ausführungen.

Meine Bemerkungen dazu:

  • Die Einschränkung der Verzinsung aufgrund verdecktem Eigenkapital ist zwar korrekt, hat aber nichts mit der Überschuldung zu tun. Dies ist in jedem Fall zu prüfen.
  • Man muss den Abschluss durch eine Revisionsstelle prüfen lassen, eine Ernennung ist nicht zwingend. Somit ist eine Revisionsstelle nicht nötig.
  • Auch Kontokorrentkonti werden in einigen Fällen mit Rangrücktritt versehen, daher ist das kein Kriterium. Wichtig: Die Aufhebung des Rangrücktritts kann nur durch einen Revisor erfolgen…
  • Das Kernproblem ist immer das selbe: Überschuldete Gesellschaften haben in den meisten Fällen kein Geld - > nun suchen Sie einen Revisor der gratis arbeitet :slight_smile:

@all
Wichtig: Auch wenn im Gesetz erwähnt, ist der Rangrücktritt keine Sanierungsmassnahme. Das wird nur „gerne“ gemacht, weil damit der Druck der Überschuldung vermeidlich wegfällt. Allerdings hat man dann die Situation und die Möglichkeiten dazu falsch verstanden…
Ob ein Deponieren der Bilanz überhaupt sinnvoll ist muss anhand der Tatsachen im Einzelfall durch eine Fachperson geprüft werden. Wir haben in unserer Kundschaft - obwohl nicht ganz rechtskonform - auch schon davon abgeraten, wenn sichergestellt war dass kein weiterer Schaden entsteht.

Danke für das „Herz“ :slight_smile:

Häbet ä guete Tag.

Beste Grüsse
Stefan

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Danke für die Antworten!

Danke für die Antwort

Expertsuisse hat eine Vorlage zu den Rangrücktritten