Untervermietung Geschäftslokal

Hallo zusammen

Wir sind ein mwst-pflichtiges Unternehmen und werden Geschäftsräumlichkeiten untervermieten. Ob der Untermieter mwst-pflichtig ist, ist mir nicht bekannt. Der Untermieter bezahlt uns eine geringere Miete, als wir bezahlen.

Ich frage mich nun:

  • Müssen wir die Rechnung an den Untermieter inkl. Mwst ausstellen? Wir bezahlen keine Mwst für diese Räumlichkeiten.
  • Ist die erhaltene Miete als Ertrag oder als Aufwandsminderung zu buchen?

Danke für eure Inputs,
Andrea

Hallo Andrea

Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG ist Miete grundsätzlich von der MWST ausgenommen. Art. 22 Abs.1 MWSTG erlaubt jedoch die Option für Geschäftsliegenschaften (Art. 22 Abs. 2 lit. b verbietet die Option für Vermietung zu Wohnzwecken). --> Ich verstehe, dass es in Deinem Fall um geschäftliche Vermietung geht. Somit: ja, ihr könnt die Rechnung freiwillig mit MWST ausstellen, unabhängig davon ob der Mieter MWST-pflichtig ist oder nicht. Das würde euch dann erlauben, auch die auf diesen Teil des Geschäfts entfallenden Vorsteuern geltend zu machen.

Bzgl. Verbuchung würde ich den Entscheid davon abhängig machen ob ihr als reiner Vermittler (Agent, Miete mit dem einzigen Zweck der Weitervermietung, im Auftrag einer Drittpartei) agiert oder ob es sich eher um 2 separate Geschäfte handelt (man hat eine LS gemietet und separat / selbstständig entschieden diese unterzuvermieten (Prinzipal). -> Im ersten Fall (Vermittler) würde ich tendenziell netto buchen, im zweiten Fall (Prinzipal) brutto.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Gruss
Adventureconsultant

Hallo Adventureconsultant

Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung.

Grüsse
Andrea

Aber das mwst-pflichtige Unternehmen kann nicht auf einer LIegenschaft optieren, die sie selber gemietet hat und ihr nicht gehört. Sie kann zwar MWSt verlangen, der Mieter muss diese 7,7% bezahlen und kann diese, wenn er nicht normal besteuert wird, nicht absetzen. Das Mwst-pflichtige Unternehmen jedoch muss Steuern, die sie aufführt auch abführen, sprich, das MWSt-Pflichtige Unternehmen hätte schlicht nichts davon.

Bitte noch folgendes beachten.
Wenn Ihr zusätzliche Kosten für die untervermietete Räumlichkeiten habt, auf welche Ihr die Vorsteuer abzieht (Energie, Reinigung, Infrastruktur etc. etc.), dann müsstet Ihr eine Vorsteuerkürzung vornehmen. Ansonsten kann es eine böse Überraschung bei einer MWST-Revision geben.