Ich habe eine Frage zur Auflösung von Verbindlichkeiten welche von meiner Kundin falsch gebucht worden sind und diese Salden wurden jetzt schon über Jahre hinweg immer wieder ins neue Jahr übernommen.
Einerseits handelt es sich um eine Bankverbindlichkeit und ein Konto wäre Verbindlichkeit geg. Aktionär, wobei es sich aber um eine Einzelfirma handelt.
Wie löse ich das auf? Über das Privatkonto? Oder noch logischer auf Spurensuche gehen und eine Umkehrbuchung machen?
Ebenso hat sie noch einen Saldo auf dem Kontokorrent 2271 AHV/IV/EO/ALV welchen Sie auch schon seit Jahren vor sich hinschleppt. Das letzte Jahr hat sie alle Zahlungen direkt auf dem Konto 5701 AHV/IV/EO/ALV Inhaber gebucht. Wie buche ich das? 2271/5701 ??
Ich stehe gerade auf der Leitung und wäre froh um eine hilfreiche Antwort.
Abgrenzungen sollte man per 01.01. im Folgejahr wieder auflösen, also kurze Antwort auf deine Frage, Umkehrbuchung machen. Zahlungen buchst du dann direkt auf das Aufwandskonto.
Erst mal danke für Deine Antwort. Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt…
Es handelst sich um keine Abgrenzungen.
Auf dem Konto Bankverbindlichkeit und Verbindlichkeit geg. Aktionär sind Salden per 01.01.2023 übernommen worden, weil meine Kundin etwas falsches gebucht hat (welches Jahr weiss ich nicht), diese Salden existieren gar nicht in der Realität. Es existiert keine Bankschuld sowie keine Verbindlichkeit geg. Aktionär…
Deshalb meine Frage wie korrigiere ich das? Fehler suchen und dann eine Umkehrbuchung? Kann ewig dauern, aber wahrscheinlich die einzig korrekte Lösung oder was meinst Du?
Zu den nicht vorhandenen Verbindlichkeiten:
Bilanzfehler sind unverzüglich nach deren Erkennen zu korrigieren. Ich empfehle dir einen künstlichen Beleg zu erstellen (Vorzugsweise per 1. Tag des Geschäftsjahres). Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten:
Die Ausbuchung gegen das Eigenkapital
Die Ausbuchung über ein Ertragskonto (Achtung Stufe 3, da periodenfremd)
Das Eigenkapital ist grundsätzlich Vorteilhaft, da keine zusätzliche Besteuerung anfällt - im Gegensatz zur Ausbuchung über den Ertrag. Da Darlehensverzichte immer über die Erfolgsrechnung zu buchen sind, muss eine Buchung über EK jedoch gut begründet sein.
Zu 2271 resp. 5701:
Auch hier gilt die Periodizität der Erfolgsrechnung. Aus Vorjahren sollte somit kein Aufwand oder Ertrag im Laufjahr gebucht werden. Daher auch hier periodenfremder Aufwand / Ertrag.
Ich erlaube mir auch hier einen Hinweis: Beides sind Abstimmungen, die zum Jahresabschluss gehören. Da du offensichtlich nicht damit vertraut bist, empfehle ich dir mit einer Fachperson Rücksprache zu nehmen um dich hier weiterentwickeln zu können und Sicherheit zu erlangen.
Vielen Dank für Deine Inputs und ja Du hast Recht, das sind in der Tat Gegebenheiten, die ich so noch nie hatte. Ich werde Deinen Rat befolgen und mich noch bei einer Fachperson rückversichern.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Genauso habe ich es meiner Mandantin erklärt. Da mir die Unterlagen dazu fehlen, habe ich ihr gesagt, dass sie mir alle Buchungen in den Vorjahren suchen muss, um herauszufinden wie die Fehler entstanden sind. Sie ist dran.
Das entspricht weder meiner Sichtweise, noch meiner Erfahrung im Bereich der Buchhaltungen für Unternehmen bis 20 Mitarbeiter.
Bei der Übernahme von Buchhaltungen haben wir oft Differenzen in der Bilanz festgestellt. Bei solchen Differenzen kann die Ursache oft gar nicht mit vertretbarem Aufwand herausgefunden werden. Daher stehen - wie oben beschrieben - grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Auswahl.
Es entstehen, auch wenn die ursprüngliche Ursache nicht genau herausgefunden werden kann, bei korrekter Anwendung dieser Möglichkeiten aus meiner Sicht keine Probleme. Daher meine Frage: Von welchen Folgen sprichst du genau?