Verbuchen Betreibungs- und Inkassogebühren

Hallo zusammen

Für viele sicher total einfach aber ich steh auf dem Schlauch: Verbucht ihr angefallene Betreibungs- und Inkassogebühren zur Einforderung von offenen Debitoren als Erlösminderungen (bei mir 3804 > Erlösminderungen Inkassospesen) oder im überigen Aufwand (bei mir 6551 > Inkasso- und Betreibungsaufwände). Ich frage, weil beim Konto 3804 in meiner Software der Betrag im MWST-Formular bei Entgeltminderung (Zeile 235) eingefügt würde und ich nicht weiss, ob dies falsch wäre bzw. das Konto 6551 dafür gedacht ist, wenn man betrieben wird und daher Gebühren zahlen muss?

Vielen Dank im Voraus
Sandro

Hallo Sandro, keine Ahnung, ich bin noch nicht MwSt-pflichtig, aber es interessiert mich für die Zukunft brennend. Ich würde eher für 3804 tippen, wenn Du betreibst, da es Deine verrechnete Leistungen eigentlich schon betrifft bzw. auf Dein Umsatz eingreift. Den 6551 könnte man verwenden, wenn mal Du betreiben wirst (hoffentlich nie!). Wäre für mich logisch. Lass mich wissen, wie es schlussendlich ist. Gruss, Zaboo

Hallo Sandro

Wir buchen es als Aufwand. Es ist aus meiner Sicht nicht erlösmindernd, du bekommst das Geld ja evtl. doch noch. Ausserdem sind diese Gebühren von dir nur vorzuschiessen, die Betreibungsgebühren muss der Schuldner zahlen. Das heisst auch das Aufwandskonto sollte wieder Null sein, wenn der Schuldner seine Schuld PLUS Betreibungsgebühren bezahlt hat. Betreibungsgebühren sind nicht MWST-pflichtig, von daher sollten sie auch nicht auf dem MWST-Formular erscheinen.

Liebe Grüsse
Rahel

Hallo Sandro

die Engeltminderung im MWST-Abrechnungsformular hat nichts mit dem Inkassoaufwand zu tun. Da gehören nur Nachlässe herein, die dem Schuldner gewährt werden oder auch Forderungsverluste.

Inkassoaufwände gehören buchungstechnisch in den Aufwand. Dabei kannst du aber die Forderung entsprechend erhöhen.

Vorschlag:

Inkassoaufwände / Kreditoren
Debitoren / Inkassoaufwände (wenn Betrag unwesentlich) oder besser ein eigenes Ertragskonto für Sonderposten (wenn Betrag wesentlich)

Beachte man das Verrechnungsverbot zwischen Ertrag und Aufwand.

Hoffe konnte weiterhelfen.

Wie d.h. auf welchem Konto und auf welcher Seite bucht man nun Mahngebühren, Inkassogebühren, Betreibungskosten usw.

etwa so

a) wenn man selbst nicht rechtzeitig bezahlt hat
6551 Inkassoaufwände / Kreditoren (wenn Abrechnungsmethode vereinbart)
bzw.
6551 Inkassoaufwände / Bank (wenn Abrechnungsmethode vereinnahmt)

b) wenn die Kunden nicht rechtzeitig bezahlen
6551 Inkassoaufwände / Kassa
Debitoren / sonstige Erträge