Guten Tag
Ich sitze hier an einer etwas kniffligen Frage. Über Hinweise würde ich mich freuen. Vielen Dank schon jetzt.
Es geht um die Verbuchung eines PK-Einkaufs bei einem Selbständigerwerbenden. Dieser kann ja „normalerweise“ zu 50% in der Buchhaltung als Sozialaufwand verbucht werden und reduziert damit auch die AHV-Beiträge entsprechend.
Aber: was, wenn dieser Selbständigerwerbende nebenberuflich noch als Angestellter tätig ist. Dort hat er über den Arbeitgeber auch eine PK, allerdings eine andere PK als die für seine selbständige Tätigkeit.
Nun hat er den Einkauf bei dieser anderen PK vorgenommen.
Man würde jetzt sagen, ok dann darf er das zwar steuerlich abziehen, aber nicht in der Buchhaltung verbuchen und die 50% vom AHV-pflichtigen Einkommen abziehen.
Allerdings: gibt es dazu auch tatsächlich eine gesetzliche Grundlage, die das wirklich verbietet? (Kanton ZH)
Ich habe viel gesucht und keine gefunden. Nirgends steht explizit, dass man bei 2 PKs den Einkauf in eine bestimmte vornehmen muss. Es wird immer nur allgemein vom Einkauf und der Abzugsfähigkeit gesprochen.
Wenn das nicht gesetzlich verboten ist, wäre dann nicht doch eine Verbuchung zu 50% und somti ein Abzug möglich?
Vielen Dank!