Verbuchung Gesellschafterlohn bei Kollektivgesellschaft

Guten Tag

Ausgangslage
In einer Kollektivgesellschaft bezieht ein Gesellschafter monatlich ‚Lohn‘.
Ich buche jeweils:

Privat X / Bank

Frage:
Wie muss ich vorgehen, damit ich in der Erfolgsrechnung eine Darstellung habe, welche die ‚Lohnzahlung‘ des Gesellschafters berücksichtigt?
Ich möchte damit sicherstellen, dass die ER diese Bezüge in den Statistiken berücksichtigt.

Danke für eure Hilfe

ich würde einfach LohnA an Bank buchen, statt Privat an Bank.

Das Privatkonto ist als solches zu nutzen, für „Private Angelegenheiten“.

Also z.B. wenn ein Gesellschafter private Einkäufe mit der Firmenkreditkarte macht oder mit seinem privaten Geld Gegenstände/Dienstleistungen für das Unternehmen bezahlt.
Dann hat der Gesellschafter je nachdem ein Guthaben oder eine Schuld ggü. der Firma.

EDIT aufgrund Korrektur hampi52: Der Inhaberlohn läuft allerdings auch über das Privatkonto.

…nein thfo92. Lohn gibt es auch in der KLG nur für richtige Angestellte, für Inhaber ist es ein Privatbezug.

Ich würde da eben nebst dem „normalen“ 2850 / 2851 (im KMU KP "Barbezüge) für alles andere 2852/2853 „Privatanteilke am Betriebsaufwand“ einrichten.
Mit Banana mache ich es so, dass ich nur 2850 nehme und die diversen "Gehälter auf Kostenstellen buche. Die sehe ich dann ende Jahr in der ER und kann entsprechend die Gewinnanteile definitiv umbuchen.

Gruess Hanspeter

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Danke für die Bemerkung betreffend Inhaber/Privatbezug… das war mir ja bereits klar nur wusste ich nicht wie ich eine 'aussagekräftige ER hinkriege.

Herzlichen Dank für den Tipp.
Sehr nützlich!

Gruess
Andreas

Richtig, es muss Lohn vereinbart sein. Sonst ist es, wie es üblicherweise der Fall ist, Privatbezug, oder eben Gewinnanteil, siehe BGE:

12. September 2012 von David Vasella

Im Zusammenhang mit der Entschädigung von Mitgliedern einer Kollektivgesellschaft hält das BGer Folgendes fest:

  • Erbringt ein Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft Leistungen zugunsten der Gesellschaft , steht ihm dafür nur Lohn zu, wenn das besonders vereinbart wird. Andernfalls gilt die Leistung als Einlage, die durch den Anspruch auf Gewinnbeteiligung (OR 559) abgegolten ist.

Danke für die Korrektur hampi52.
Da war ich wohl geistig abwesend, denn nach Ansicht meiner eigenen Buchhaltung hast du natürlich recht, dass der Inhaberlohn ein Privatbezug ist.