Verbuchung Wertschriftenerfolg

Sali Buchhaltungsforum,

Für folgenden Sachverhalt möchte ich Euch um Eure
Einschätzung bitten.

Der Kauf und Verkauf von Wertschriften wird nach der
Nettomethode verbucht. Anfangs Jahr haben wir 100 Aktien zu 10 Franken in den
Aktiva. Im Juni verkaufen wir 50 Aktien zu 12 Franken.

Der nächste Abschluss ist auf Ende Jahr zu erstellen.

Zu welchem Zeitpunkt soll / muss der Wertschriftenertrag
verbucht werden?

  • Muss der Wertschriftenertrag im Juni verbucht
    werden? Oder

  • Wird der Wertschriftenerfolg zum Abschluss Ende
    Jahr ermittelt und verbucht (es könnte ja sein, dass der Wert der verbleibenden
    Wertschriften sinkt, so dass es zu einem Kursverlust kommt ->
    Wertschriftenaufwand)

Gibt es eine Vorschrift wann der Wertschriftenerfolg zu
verbuchen ist?

Falls es der Buchhalter wählen kann, ob er bei Verkauf den
Erfolg verbucht oder bis zum Jahresabschluss wartet – welches Vorgehen ist in
der Praxis üblich? Was sind die Vor- / Nachteile des Vorgehens.

Vielen Dank für Eure Einschätzung.

Hallo Susan

Verkauf
Nach Schweizer Handelsrecht gilt grundsätzlich das Anschaffungswertprinzip. In deinem Fall würde das bedeuten, dass bei der von dir aufgeführten “Nettomethode” auf dem Bestandeskonto zwar noch 50 Aktien verbleiben, aber nicht mehr zum Anschaffungswert. Die Differenz zwischen Anschaffungswert und tieferem Buchwert sind - unter der Annahme der Anschaffungswert ist nach wie vor werthaltig - stille Reserven. Diese sind zwar nach wie vor erlaubt, es wird sich aber in Zukunft weisen müssen, ob die von dir vorgeschlagene “Nettomethode” noch einer ordnungsmässigen Buchführung und Rechnungslegung entspricht. Ich würde wie folgt buchen (Transaktionsdatum):
Bank / Wertschriften CHF 600 (50 x 12)
Wertschriften / realisierter Kursgewinn CHF 100 (50 x 2)

Folgebewertung
An jedem Stichtag ist die Bewertung zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen (nicht realisierter Kursgewinn oder Kursverlust). Handelt es sich um börsenkotierte Wertschriften (Art. 960b OR) kann auch eine Bewertung zum Kurswert erfolgen, welcher höher als der Anschaffungswert ist. Sollte der Kurswert tiefer sein als der Anschaffungswert ist eine entsprechende Wertberichtigung zu erfassen.

Empfehlung

  • Unterscheidung zwischen realisiertem und nicht realisiertem Kurserfolg
  • Erfassung zum Zeitpunkt der Transaktion inkl. entsprechendem Kurserfolg
  • In Ergänzung zum Handelsrecht sind die steuerlichen Vorschriften zu beachten

Beste Grüsse
Silversurfer

Vielen Dank Silversurfer - Deine Rückmeldung ist sehr hilfreich. Top :smile: