Vergessene Abschreibung nachholen?

Hallo

Wenn man in der Buchhaltung (Einzelfirma, selbständig erwerbend) vergessen hat, in den Vorjahren die Abschreibungen vorzunehmen - kann man diese nachholen?

Also zB wenn etwas für 50’000 CHF gekauft wurde und mit 20% pro Jahr abgeschrieben würde, wäre es nach 3 Jahren ja nur noch mit 25’600 CHF in der Buchhaltung. Wenn man also merkt, dass es die letzten 3 Jahre nicht abgeschrieben wurde (steht noch mit 50’000 drin), kann man dann direkt jetzt auf 25’600 abschreiben (somit 24’400 Abschreibung buchen) oder muss man jetzt mit 20% anfangen (d.h. 10’000 Abschreibung buchen und es steht danach mit 40’000 CHF Wert drin, obwohl schon älter)?

Vielen Dank und viele Grüsse

Hallo mx123,

Jein. :slight_smile: Es ist möglich, jedoch sind - je nach Kanton - einige Anforderungen zu beachten:

  • Die Abschreibungen konnten aufgrund mangelndem Gewinn nicht gemacht werden. Hätte man Gewinn gehabt, ist die Nachholung nicht möglich
  • Die fehlende Abschreibung ist nicht länger her als 7 Jahre
  • Die Nachholung der Abschreibungen erfolgt nicht missbräuchlich

Die Aufzählung ist nicht abschliessend und diese gelten auch nicht kumulativ. Es sind jeweils die kantonalen Anforderungen zu beachten.

Zur Höhe der Nachholung: Sofern die kantonalen Anforderungen erfüllt sind, kannst du alles auf einmal nachholen (in deinem Beispiel CHF 24’400.00).

Hope it helps…

Beste Grüsse
Stefan

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Hallo Stefan

Vielen Dank für Deine Antwort!

Das hilft mir sehr weiter.

Was wäre denn missbräuchlich? Dass die vergessen wurden, hoffentlich nicht?

Nochmals Danke und viele Grüsse

Hallo mx123,

Das ist nicht abschliessend definiert und lässt somit Spielraum für Interpretation.

Bspw. könnte dies sein, wenn man bereits verkaufte Anlagegüter nachträglich abschreiben möchte. Aber ich will hier keine Anleitung geben, also halte ich mich zurück :slight_smile:

Beste Grüsse
Stefan

ich würde zuerst nachfragen bei der kant. Steuerverwaltung, wie weit die definitive Veranlagung ist. Ist diese bereits erledigt, können rückwirkend keine Buchungen mehr verändert werden.

Hallo SabineW,

Es geht nicht um Buchungen im geschlossenen Geschäftsjahr, sondern Abschreibungen die im Vorjahr nicht möglich waren in aktuellen Geschäftsjahr „nachzuholen“. Daher ist die Nachfrage bei der STV hinfällig…

Hope it helps…

Beste Grüsse
Stefan

Die ESTV regelt es wie folgt:

3.Nachholung unterlassener Abschreibungen
Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren
wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt,
ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen.

4.Besondere kantonale Abschreibungsverfahren
Unter besonderen kantonalen Abschreibungsverfahren sind vom
ordentlichen Abschreibungsverfahren abweichende Abschreibungsmethoden zu verstehen, die nach dem kantonalen Steuerrecht oder
nach der kantonalen Steuerpraxis unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig und planmässig zur Anwendung gelangen, wobei
es sich um wiederholte oder einmalige Abschreibungen auf dem
gleichen Objekt handeln kann (z.B. Sofortabschreibung, Einmalerledigungsverfahren). Besondere Abschreibungsverfahren dieser Art
können auch für die direkte Bundessteuer angewendet werden, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen.

5.Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven
Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher
bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wär

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Vielen Dank für die Antworten!

Das Merkblatt der ESTV, in dem auf den schlechten Geschäftsgang abgehoben wird, habe ich gesehen. Im Steuerbuch Zürich steht das nicht - aber vermutlich gilt es dort dann auch?

Wenn es vergessen wurde, wäre es dann nicht nachholbar. Dann würde die Abschreibung einfach später (beim Bemerken des Vergessens) mit dem regulären Satz angefangen und läuft dann enstprechend länger - oder kann man dann gar nicht die volle Abschreibung mehr durchführen?

Was mich noch wundert, ich hatte mal im Buchhaltungskurs gelernt, dass zu den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung zählt, die finanziellen Verhältnisse nicht zu beschönigen und im Zweifelsfall des Mindestwertprinzip anzuwenden - also wenn ein Gut im Anlagevermögen nicht mehr den Wert hat, mit dem es in den Büchern steht, müsse der Buchwert auf den Realwert reduziert werden.

Wäre das hier nicht so ein Fall? Denn wenn die Abschreibungen vergessen wurden (auch wenn es nicht wegen schlechtem Geschäftsgang war), dann stehen die Güter ja zum Neuwert in den Büchern, sind also viel zu hoch bewertet und das Geschäftsvermögen des Unternehmens wird höher ausgewiesen, als es ist?

Nochmals vielen Dank!

Hallo Zusammen,

@SabineW Deine Punkte:

  • 3: Habe ich bereits erwähnt als im Fall von „mangelndem Gewinn“
  • 4: Ist nicht relevant für den beschriebenen Fall…
  • 5: Ist nicht relevant für den beschriebenen Fall…

@mx123 Deine Punkte:
Die Regelung sagt, dass diese nicht nachholbar sind. In der Praxis kann man das i.d.R. mit der kant. STV klären.
Betr. dem Buchhaltungskurs: Klar gilt das Niederstwertprinzip - für die Handelsbilanz. Aber warum sollte sich die Steuerverwaltung für die Steuerberechnung daran halten müssen? Die haben Ihre eigenen Regeln und so können Steuer- und Handelsbilanz voneinander abweichen.

Wenn’s hilft bitte mit „Herz“ markieren.

Ich wünsche euch einen guten Tag.

Beste Grüsse
Stefan

ich würde die vorjahre als wertberichtigung (gem. bisher vergessen gegangenen abschreibungen) buchen und im akt. jahr die abschreibung machen welche es in diesem jahr hätte sein sollen wenn alles von anfang an abgeschrieben worden wäre.

Hallo LPFin,

Ich verstehe unter Wertberichtigung der offene Ausweis einer Verminderung eines Aktivpostens (i.d.R. betrifft dies nur Aktiven). Z.B. beim Delkredere (WB FLL) oder beim priv. Warenlager.

Was verstehst du unter einer Wertberichtigung? Wie soll das konkret gebucht werden?

Beste Grüsse
Stefan