Von Einzelfirma zu Hobby/ Liebhaberei

Hallo Zusammen

Wie muss ich die Buchhaltung führen, wenn die Steuerbehörde die Einzelfirma nicht mehr akzeptiert und als Liebhaberei einstuft?
Was passiert mit dem Inventar und Lager (das meiste ist zu alt, das es noch verkauft werden könnte)?
Werden alle Geschäftsfälle Welche die Einzelfirma betraf, über das Privatkonto gebucht? Oder führe ich nur noch die Ein-/Ausgaben des Landwirtschaftsteil, der immer noch aktiv ist. Die Einzelfirma ist nur noch ein Hobby und wirft seit Jahren nichts mehr ab.
Ich wollte die Buchhaltung in der Software wie bisher weiter führen…
Danke für eure Feedbacks!
Liebe Grüsse
Franziska

Hallo Franziska

Auch wenns Hobby ist - mach buchhalterisch einfach weiter wie bisher. Hat ja nur mit der Steuererklärung zu tun.

Du musst einfach den Teil, der noch akzeptiert ist, rausnehmen und in einer separaten BuHa führen, weils ja noch Firma ist.

Gruess Hanspeter

Kann mir jemand einen Text oder Artikel empfehlen, wie in der Schweiz Liebhaberei steuerlich behandelt wird?
Mir scheint es gefährlich in diese Kategorie zu geraten, weil man plötzlich seine Kosten nicht mehr absetzen kann, aber seine Einnahmen weiterhin zu versteuern sind. Oder habe ich das falsch verstanden?

Steueramt oder AHV werden eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als Liebhaberei einstufen, wenn über Jahre ausschliesslich Verluste deklariert wurden und auch in ferner Zukunft keine Gewinne zu erwarten sind. Auf die Idee, nur Einnahmen ohne die entsprechenden Ausgaben berücksichtigen zu wollen, ist meines Wissens noch kein Steueramt gekommen.

Die Motivation bei der AHV, eine selbst. Erwerbstätigkeit als Liebhaberei einzustufen und den Selbständigen zum Nichterwerbstätigen zu stempeln, kommt aus der Berechnung der AHV-Beiträge bei Vermögenden, denn dann geht es plötzlich nicht mehr um den Mindestbetrag von rund CHF 500, sondern um ein Vielfaches davon bis zum Maximum von rund CHF 25’000.

Die aufschlussreichsten Texte zur Liebhaberei findet man in Bundesgerichtsentscheiden, die mit Steuern oder AHV zu tun haben, z.B. hier: BGE 143 V 177

Zitat aus den Erwägungen 4.2.1:
Im Unterschied zur selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt bei der Liebhaberei die Absicht , einen Gewinn zu erzielen. Es geht nicht an, für die Abgrenzung der beiden Tätigkeiten alleine auf den wirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Massgebend ist vielmehr das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit.

Dass es aber nicht immer klar und eindeutig ist, zeigt 4.2.5:
Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der konkreten Verhältnisse wurde beispielsweise in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis ein Architekt, der aus seiner Tätigkeit während Jahren kein oder nur ein derart kleines Einkommen erzielte, dass er seine Lebenshaltung vorwiegend aus dem Privatvermögen finanzieren musste, keine Angestellten beschäftigte und kaum Betriebskosten aufwies, als nichterwerbstätig qualifiziert (ZAK 1986 S. 514, H 251/85). Ebenso wurde ein Immobilienmakler und Vermögensverwalter beurteilt, der während Jahren kaum am wirtschaftlichen Leben teilnahm, keine nennenswerten Kosten zu tragen hatte und mangels Einkommen von seinem Vermögen lebte. Dass der damals am Recht stehende Versicherte während 15 Jahren aus seiner Tätigkeit keinerlei Einkünfte, sondern nur Aufwendungen zu verbuchen hatte, veranlasste das Gericht zur Annahme, seine Tätigkeit diene anderen als erwerblichen Zwecken (ZAK 1987 S. 417, H 215/85; vgl. zum Ganzen auch Rz. 2007 der Wegleitung des BSV vom 1. Januar 2008 über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung ein Versicherter, der mit der Entwicklung eines Analysemodells für das Börsengeschehen Verluste erwirtschaftete, als Selbständigerwerbender betrachtet, weil er für seine Tätigkeit grössere Büroräumlichkeiten bezog, hohe Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte. Für den erwerblichen Charakter seiner Tätigkeit und gegen die Annahme blosser Liebhaberei sprach dabei insbesondere, dass er während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzte und erhebliche finanzielle Mittel investierte ([BGE 115 V 161]), insbesondere E. 11b S. 175 f.; vgl. auch KÄSER, a.a.O., S. 218 Rz. 10.4; vgl. auch Rz. 2008 WSN).

In diesem Sinne: Viel Vergnügen beim Lesen!

Gruss Bruno

Ein ähnliches Problem hatte ich letztens bei der „Unternehmung“ meiner Mutter. Dieses ist/war seit 20 Jahren tatsächlich nur ein Hobby, hat aber genug Umsatz generiert, dass die Steuerbehörde vor einigen Jahren von sich aus eine Selbstständigkeit attestiert hat. Jetzt hatte sie 3 Jahre in Folge Verluste und dieselbe Steuerbehörde redet nun wieder von „Liebhaberei“ bei der eine „selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewinnabsicht nicht erkennbar“ sei.
Wir haben dort ebenfalls noch keine endgültige Lösung, allerdings scheint es so zu sein, dass bei der Liebhaberei ein Nebenerwerb angenommen wird bei dem die Einnahmen als Nebenerwerb zu deklarieren sind und als steuerliche Abzüge eine Pauschale von 2400 Franken geltend gemacht werden könne (Kanton SG).
Das hat meiner Meinung nach mit der AHV (bzw. der SVA) wenig zu tun, sondern kommt wirklich von den Steuerbehörden. Denn wer bei der SVA als selbstständig erwerbend eingetragen ist, MUSS das ab einem Jahres-Reingewinn von 2400 Franken machen (sofern keine AHV-pflichtige Haupterwerbstätigkeit in unselbstständigem Verhältnis zusätzlich da ist), zahlt aber bei Verlusten trotzdem den minimalen AHV-Beitrag (ca. 400 Franken im Jahr).

Vergiss die fixe Vorstellung von CHF 400 bei Nichterwerbstätigen: Den o.g. Bundesgerichtsentscheid hat die SVA angestrengt. Und das ist bei Weitem nicht der einzige zum Thema. Man führe sich den SVA-Rechner „Nichterwerbstätige“ vor Augen und staune, wenn man mal mit 5 Mio im Vermögen spielt…

Okay, in dem Fall fliesst das Vermögen auch in die Berechnung ein. Das war mir neu, danke für die Info. In meinem o.g. (realen) Fallbeispiel fliesst in diese Berechnung allerdings kein Vermögen ein, da keines vorhanden ist.
Insofern stimmt das mit den Mindestbeträgen schon und wie der Name schon sagt stellen diese ein „Minimum“ dar. Das ist schon klar, dass man nicht viel verdienen oder nicht viel Vermögen haben darf um da nicht höher berechnet zu werden.
Im Grundsatz kommen die AHV-Beiträge aber ja einem selbst zu Gute, deshalb sehe ich hier die ordentlichen Steuern als den grösseren Knackpunkt bei der Liebhaberei-Frage an.