Steueramt oder AHV werden eine selbständige Erwerbstätigkeit nur dann als Liebhaberei einstufen, wenn über Jahre ausschliesslich Verluste deklariert wurden und auch in ferner Zukunft keine Gewinne zu erwarten sind. Auf die Idee, nur Einnahmen ohne die entsprechenden Ausgaben berücksichtigen zu wollen, ist meines Wissens noch kein Steueramt gekommen.
Die Motivation bei der AHV, eine selbst. Erwerbstätigkeit als Liebhaberei einzustufen und den Selbständigen zum Nichterwerbstätigen zu stempeln, kommt aus der Berechnung der AHV-Beiträge bei Vermögenden, denn dann geht es plötzlich nicht mehr um den Mindestbetrag von rund CHF 500, sondern um ein Vielfaches davon bis zum Maximum von rund CHF 25’000.
Die aufschlussreichsten Texte zur Liebhaberei findet man in Bundesgerichtsentscheiden, die mit Steuern oder AHV zu tun haben, z.B. hier: BGE 143 V 177
Zitat aus den Erwägungen 4.2.1:
Im Unterschied zur selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt bei der Liebhaberei die Absicht , einen Gewinn zu erzielen. Es geht nicht an, für die Abgrenzung der beiden Tätigkeiten alleine auf den wirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Massgebend ist vielmehr das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit.
Dass es aber nicht immer klar und eindeutig ist, zeigt 4.2.5:
Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der konkreten Verhältnisse wurde beispielsweise in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis ein Architekt, der aus seiner Tätigkeit während Jahren kein oder nur ein derart kleines Einkommen erzielte, dass er seine Lebenshaltung vorwiegend aus dem Privatvermögen finanzieren musste, keine Angestellten beschäftigte und kaum Betriebskosten aufwies, als nichterwerbstätig qualifiziert (ZAK 1986 S. 514, H 251/85). Ebenso wurde ein Immobilienmakler und Vermögensverwalter beurteilt, der während Jahren kaum am wirtschaftlichen Leben teilnahm, keine nennenswerten Kosten zu tragen hatte und mangels Einkommen von seinem Vermögen lebte. Dass der damals am Recht stehende Versicherte während 15 Jahren aus seiner Tätigkeit keinerlei Einkünfte, sondern nur Aufwendungen zu verbuchen hatte, veranlasste das Gericht zur Annahme, seine Tätigkeit diene anderen als erwerblichen Zwecken (ZAK 1987 S. 417, H 215/85; vgl. zum Ganzen auch Rz. 2007 der Wegleitung des BSV vom 1. Januar 2008 über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).
Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung ein Versicherter, der mit der Entwicklung eines Analysemodells für das Börsengeschehen Verluste erwirtschaftete, als Selbständigerwerbender betrachtet, weil er für seine Tätigkeit grössere Büroräumlichkeiten bezog, hohe Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte. Für den erwerblichen Charakter seiner Tätigkeit und gegen die Annahme blosser Liebhaberei sprach dabei insbesondere, dass er während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzte und erhebliche finanzielle Mittel investierte ([BGE 115 V 161]), insbesondere E. 11b S. 175 f.; vgl. auch KÄSER, a.a.O., S. 218 Rz. 10.4; vgl. auch Rz. 2008 WSN).
In diesem Sinne: Viel Vergnügen beim Lesen!
Gruss Bruno