Was gilt als Beleg? - Sozialversicherungen: Wieviel darf der Arbeitgeber übernehmen?

Hallo zusammen

Gerade habe ich mit zwei Situationen zu tun, bei welchen ich selber nicht weiterkomme bzw. finde ich hier nach erster Recherche auch keine gesetzlichen Infos dazu.

Die erste Frage betrifft die Buchhaltungsregel Nr. 1 schlechthin: Keine Buchung ohne Beleg!
Die Frage ist nun aber: Was gilt denn als Beleg?

Reicht ein Bankauszug im Notfall aus? Hier wäre die Situation z.B. Folgende: Unternehmer kauft im Interdiscount Druckerpatronen fürs Büro und bezahlt mit der Geschäftskreditkarte. Dann verliert er auf dem Rückweg die Quittung des Geschäfts. Reicht hier die Buchung auf der Kreditkartenabrechnung aus als Beleg?

Die zweite Frage beträfe die Sozialversicherungen:
Darf eine juristische Person (z.B. GmbH) von Ihren Mitarbeitern 100% der SVA-Beiträge oder des BVG übernehmen? Es gibt ja durchaus grosse Konzerne in der Schweiz, welche z.B. 60% des BVG übernehmen, aber ich finde keine Informationen dazu, ob es erlaubt wäre, auch 100% aller Abzüge zu übernehmen?
Meiner Meinung nach sollte das kein Problem sein, es dürfte ja eigentlich nur die Lohnkosten in die Höhe treiben, was m.M. als „geschäftsmässig begründeter Aufwand“ in Ordnung sein sollte.

Besten Dank für eure Hilfe :smiley:

Hallo
Bei Kassenbelegen kommts immer wieder mal vor, dass ein Beleg verloren geht. In solchem Fall mache ich ein Eigenbeleg worin ich vermerke, dass der Originalbeleg verloren ging, dieser soll am besten auch noch vom Gesellschafter unterschrieben werden.

Zu den Sozialversicherungen, bei der BVG gibt es X verschiedene Möglichkeiten insbesondere mit den Zusatzversicherungen etc., welche allerdings zwingend mit der BVG Versicherung voranging zu besprechen sind, den es ist eine Anpassung im Reglement notwendig.

Was es AHV Abzüge angeht, da kenne ich keine Ausnahme, welche eine nicht 50/50 Aufteilung erlauben würde.

Hallo buchhalter0701

Danke für deine Antwort. Die Idee mit dem Eigenbeleg kam mir auch schon. Grundsätzlich wäre aber der Bankauszug ein Beleg. Es fehlen dort einfach wichtige Angaben wie z.B. das gekaufte Produkt und die MWST.
Auf dem Bankauszug sieht man zu wem das Geld ging und wieviel. Auf dem Eigenbeleg müsste man dann einfach das gekaufte Produkt aufführen und die MWST ausrechnen. Die MWST-Pflicht des Lieferanten bzw. der Bezugsfirma kann man ja nachweisen, da in diesem Falle Interdiscount ja mit MWST-Nummer im UID-Register eingetragen ist.

bei AHV 50 : 50
bei PK 2/3 möglich, wenn Police das so vorrechnet
NBU und KTG können vom AG übernommen werden

Genau, deswegen ein Eigenbeleg wo auch notiert wird, was überhaupt gekauft wurde, damit dann auch der Aufwand begründet werden kann. Ich buche dann immer mit der Vorsteuer, auch wenn es eine Grauzone ist. Bei wenigen Einzelfällen ist es absolut kein Problem, da sagt kein Prüfer was, wenn es aber immer wieder der Fall ist, wird’s kritisch. Hatte da mal einen Kunden der gefühlt die Hälfte aller Belege verloren hatte, da habe ich dann alles ohne Beleg keine Vorsteuer gezogen, den hier würde schon nur eine kleine Stichprobe einen Alarm auslösen.

Besten Dank für die Infos bezüglich Sozialversicherungen. Das hat meine Frage geklärt.

Ja, verlorene Belege sollten natürlich die Ausnahme sein.
Ich denke aber, wenn man 20-50 Franken Aufwand bei einem Elektronikhändler geltend macht, ist es glaubhaft, dass es sich hierbei um Büromaterial handelt.

Wenn es jetzt um ein Auto oder eine teure Produktionsmaschine ginge, dann würde man natürlich beim Lieferanten eine Rechnungskopie verlangen.

Wobei m.E. der AG schon in Ausnahmefällen die vom AN geschuldeten AHV und PK Beiträge zu 100% übernehmen kann (z.B. als Fringe Benefit: 13ML Brutto für Netto oder bei Nettolohnvereinbarung, etc.).

Die Folge davon ist, dass dann diese übernommenen Sozialversicherungsbeiträge dem massgebenden Lohn des MA aufgerechnet werden müssen. Wird dann unter Ziff. 7 im LA deklariert. Der Bruttolohn steigt ergo 1:1 um die vom AG übernommenen Soz.Vers.- Beiträge des AN. Also auch die entsprechende AHV-Lohnbasis für das Unternehmen und schliesslich der zu versteuernde Lohn für den AN.

Der Ag kann auch dem Arbeitnehmer seine Ferien bezahlen… mit dem selben Resultat