Hallo allerseits
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in OR 957 ff.
OR 957 Abs 2: Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; …
Merke: Einnahmen, Ausgaben, VERMÖGENSLAGE und vor allem MÜSSEN!
Nachweis der Vermögenslage mit Milchbüechli? Nicht unbedingt eine Vereinfachung.
OR 958b Abs 2: Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.
Merke: zeitliche Abgrenzung bei Erlösen von mehr als CHF 100’000
Kann man mit dem Milchbüechli und Hilfslisten möglicherweise auch irgendwie machen…
Ein Rückschritt zum Milchbüechli wäre somit theoretisch je nach Umsatz möglich, würde ich persönlich aber aus o.g. Gründen bestenfalls bei Gelegenheitsumsätzen und einem sauber getrennten Geschäftsbankkonto als einzigem Aktivum in Betracht ziehen.
Viel Erfolg!
Gruss Bruno