Eine Selbständigerwerbende Person hat im Vorjahr eine Bilanz aufgestellt. Nun will er dieses Jahr eine Überschussrechnung erstellen (Kanton SZ). Was muss hierbei beachtet werden und ist ein Wechsel überhaupt möglich? Wo ist dies gesetzlich geregelt?
Ich verstehe Deine Begriffe nicht.
Jede doppelte Buchhaltung hat eine Bilanz, was Du unter Überschussrechnung verstehst, erschliesst sich mir nicht.
Will er von einer einfachen auf eine doppelte BH wechseln? Das geht immer…
Formuliere bitte präziser, wenn Dir das nicht weiterhilft.
Der Kunde will von einer Bilanz zu einer Einnahmen-Ausgabenrechnung wechseln.
Geht das auch immer? Weisst Du auch wo das im Kantonalen StG SZ und DBG steht?
Es muss ein Übergangsgewinn ermittelt werden. Wie würdest du dies machen und in welchem Formular wird er eingetragen oder wird er einfach vom Ergebnis (Einnahmen ./. Ausgaben) abgezogen/addiert?
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in OR 957 ff.
OR 957 Abs 2: Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; …
Merke: Einnahmen, Ausgaben, VERMÖGENSLAGE und vor allem MÜSSEN!
Nachweis der Vermögenslage mit Milchbüechli? Nicht unbedingt eine Vereinfachung.
OR 958b Abs 2: Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden.
Merke: zeitliche Abgrenzung bei Erlösen von mehr als CHF 100’000
Kann man mit dem Milchbüechli und Hilfslisten möglicherweise auch irgendwie machen…
Ein Rückschritt zum Milchbüechli wäre somit theoretisch je nach Umsatz möglich, würde ich persönlich aber aus o.g. Gründen bestenfalls bei Gelegenheitsumsätzen und einem sauber getrennten Geschäftsbankkonto als einzigem Aktivum in Betracht ziehen.