Unsere Werbefirma stellt uns eine Rechnung für die Leistungen aus, die sie erbracht hat. Die Rechnung enthält darüber hinaus Aufstellungen zur Weiterverrechnungen von Drittleistungen. Diese Beträge werden mit dem Bruttobetrag auf dem Nettorechnungsbetrag angegeben. Danach werden 8,1 % Mehrwertsteuer berechnet. Ist dies zulässig, oder ist die Werbefirma verpflichtet, den Nettobetrag aus der Rechnung des Drittanbieters zugrunde zu legen?
Nein, das ist zulässig. Letztlich hängt es von eurer Vereinbarung bzw. dem Verhandlungsspielraum ab. Fakt ist: euch werden einfach zusätzliche Kosten in der Höhe der MwSt verrechnet.
Aus Sicht der Werbefirma liesse sich das beispielsweise mit dem administrativen Aufwand der Weiterverrechnung begründen – oder wie auch immer. Jedenfalls verbessert sich dadurch ihre Marge.
Von sich aus werden sie kaum einfach so darauf verzichten, solange ihr bezahlt bzw. das die Abmachung ist.
Eine Handelsfirma macht nichts anderes. Sie kauft Ware günstig ein und verkauft sie mit Aufschlag 1:1 weiter.
In Deinem Beispiel handelt es sich einfach nicht um Ware sondern um eine Dienstleistung. Auch eine eingekaufte Dienstleistung kann man mit Gewinn weiterveräussern.
Ich würde evtl sogar auf deiner Rechnung nicht ausweisen, dass es sich um eine eingekaufte Dienstleistung handelt. Sondern ich würde die Dienstleistung einfach beschreiben und sie mit einem vordefinierten prozentualen Aufschlag weiterverkaufen. Einfacher kannst du keinen Umsatz generieren. Dabei spielt der Aufschlag keine Rolle solange du keine Wucherbeträge verlangst. Du musst einfach Konkurrenzfähig bleiben.