Welches Konto für Reservationsgebühr

Hallo und guten Tag,

Eine GmbH mit vereinnahmter Abrechnung bekommt von einem Käufer eine Reservationsgebühr für den beabsichtigten Immobilienkauf.

Ist das so richtig, wenn man nun ein Konto dafür anlegt?

Dann würde die Buchung so aussehen: Konto xy / 1020 Bank.

Dieses Konto ist dann auch MwSt frei.

Nachdem nun der Verkauf stattgefunden hat, wird dem Auftraggeber die Rechnung mit MwSt für das Honorar gestellt.

Denn wird als Eingang folgende Buchung getätigt: 3400 Honorar / Konto xy.

Somit ist jetzt auch die MwSt fällig.

Mit der Reservationsgebühr hat die GmbH noch keinen Ertrag oder Gewinn erzielt.

Das Ganze ausfolgender Überlegung, wenn der Käufer vom Kauf zurücktritt, wird die Reservationsgebühr zurückerstatte.

Darum die Frage welches Konto sollte verwendet werden für die Reservationsgebühr.

Vielen dank im Voraus für Eure Antworten.

Ich wünsche allen noch einen schönen Tag, auch wenn es regnet.

wenn Geld kommt steig die Bank also im Soll… habe ich etwas falsch verstanden?

Ja, ein Kunde Zahlt eine Reservationsgebühr, wie ien Depot.
Auf welches Konto kommt das?
Die Rechnung wird erst erstellt, wenn die Arbeit fertig ist und dann auch mit der Resrvationsgebühr verrechnet.
Jedoch hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit zurückzutreten und die Reservationsgebühr zurück zu verlangen.
Esds geht ja auch darum, dass die MwSt. erst bei der Rechnungsstellung verrechnet wird.

sie schrieben XY an Bank, dem ist also nicht so, da ja Bank zunimmt… weiter habe ich dann nur überlesen.

Kontrollfrage, Sie vrkaufen Häuser, an Private?

Das mit MWST muss geprüft werden, aber …
Sie schreiben von MWST, welche Methode haben Sie gewählt und vereinbart oder vereinnahmt?

Sorry kurzer Überlegungsehler… :flushed: :flushed: :flushed:
Sie haben Recht. Bank an xy ist der Eingang einer Reservationzahlung.
Genau, ich verkaufe Häuser an Private.
Wir rechnen mit vereinnahmt ab.
Somit ist die Zahlung die eingeht nur ein Depot.
Wenn nun der Verkauf stadtgefunden hat und die Liegenschaft beurkundet, wird Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist dann MwSt-pflichtig.
Die Rechnungsbetrag wird mit dem Depot verrechnet.

Aha, Sie sind Makler, sie vermitteln Häuser, deshalb auch die MWST Pflicht.

Ja, sobald Geld einging auf Ihre Bank ist das bei der Variante vereinnahmt Umsatzsteuerpflichtig

Hallo und vielen Dank für die Antworten.

Für mich ist das Ganze noch nicht klar.

Ich rekapituliere hier das Ganze mit einem Fallbeispiel:

  • Ich biete eine Immobilie zu Verkauf an
  • Interessent meldet sich und will die Immobilie reservieren.
  • Ich erstelle einen Reservationsvertrag mit einer Reservationszahlung.
  • Der Interessent zahlt die Reservationszahlung.
  • Die Zahlung geht bei der Bank ein.

Ab hier können zwei Fälle eintreten.

Fall 1:
Der Kunde zieht die Reservation zurück.

Ich muss die gesamte Reservationszahlung zurückzahlen.

Fall 2:
Es kommt zu einer notariellen Beurkundung der Immobilie.
Am Tag der Beurkundung erstelle ich auch die Rechnung mit MwSt. für das Honorar.
Die Reservationszahlung wird mit der Rechnung verrechnet.
Ist die Reservationszahlung höher als meine Rechnung, geht die Differenz zurück, ist sie kleiner muss nachgezahlt werden, vom Käufer oder vom Verkäufer.

Somit stellen sich für mich folgend Fragen:

Wie verbuche ich den Eingang der Reservationszahlung? Denn die ist ja nur ein Depot.
Was für ein Konto muss ich dafür anlegen?
Für mich ist es logisch, dass die MwSt. erst fällig wird, wenn die Rechnung geschrieben wird und beglichen, oder sehe ich das falsch?

Vilen Dank im Voraus für eine klärende Antwort.

bis jetzt habe ich noch nie gesehen dass Reservationen zurückgehen… aber das wir wohl nicht der Normalfall sein.

Aber es ist ganz einfach, Anz. = MWST

wenn es zurückkommt, dann kann später die MWST abgezogen werden.

Quelle

Hallo Michael,
Ja das was Du geschrieben hast und den text stimmen soweit.
Nur der Fall von mir ist etwas anderst.
Die Reservationszahlung nehme ich Im Auftrag des Verkäufers als Sicherstellung entgegen.
Somit ist doch dieser noch nicht MwSt. pflichtig.
Wenn ich dann die Rechnung an den Auftraggeber erstelle und das die Gelder verrechne, werden sie MwSt. pflichtig.

10.1 Grundsätzliches

Eine Leistung gilt grundsätzlich als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).

Will eine steuerpflichtige Person hingegen geltend machen, sie handle als Vertreter einer Vertragspartei (Vertretener) im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 MWSTG , d. h. sie handle im Namen und für Rechnung des Vertretenen, so ist eine Zuordnung der Leistung an den Vertretenen nur möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vertreter ist durch den Vertretenen gehörig bevollmächtigt (vorab oder nachträglich, vgl. Art. 32 bzw. 38 OR);

  • der Vertreter gibt dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt, dass er in fremdem Namen handelt und keine eigenen Leistungen (z. B. Garantieleistungen) erbringt und kein Risiko (z. B. Delkredere- oder sonstiges wirtschaftliches Risiko) trägt, oder das Vertretungsverhältnis ergibt sich aus den Umständen . Vorauszusetzen ist aber, dass der Vertreter grundsätzlich (insbesondere auf Verlangen des Leistungsempfängers) bereit ist, die Identität des Vertretenen bekannt zu geben;

  • der Vertreter erbringt den Nachweis, dass er als Vertreter handelt;

  • der Vertretene ist für die ESTV ersichtlich, d. h. der Vertreter gibt der ESTV die Identität des Vertretenen bekannt.

Sind die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt, wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugerechnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen.

Erhält der Leistungsempfänger vom Vertreter eine Rechnung, welche mit MWST über den Gesamtbetrag ausgestellt wurde und nicht ausdrücklich oder erkennbar im Namen und für Rechnung des Vertretenen gehandelt wird, weist dies auf ein Eigengeschäft des Vertreters hin.

Der Ort der Vertretung beziehungsweise Vermittlung – ebenso wie andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ( Ziff. 2.1.1) – richtet sich nach dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist (Ort der gelegenen Sache; Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).

So frage ich mich, welches Konto nehme ich für die Reservationszahlungen?
Es kann ja auch pro Kunde ein Sub-Konto angelegt werden?

Viele Dank für die Antwort.

Gruss und einen schönen Sonnatg

also fassen wir mal etwas zusammen

Sie verkaufen im Auftrag eine Wohnung für 500’

Sie erhalten 15’ von Käufer als Reservation

Die Wohnung wird verkauft, Bank vom Käufer zahlt 485’ an Käufer.

Sie berechnen Ihre Kommission von 17’ also 2 Tausend höher.

Sie haben bereits 15’ und verlangen nun vom Verkäufer noch 2’

Ist das der Fall wo Sie mehr erhalten?

Guten Morgen Michel

Vielen Dank für Deine Antwort.

Ja, das könnte durchaus der Fall sein.

Hier noch zur Ergänzung:
Wir schreiben auch im Mandat folgendes:

Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, Reservationszahlungen im Namen des Auftraggebers entgegenzunehmen und diese mit dem Honorar zu verrechnen. Die Reservationszahlung dient als Abgeltung für das Honorar.
Leistet der Käufer eine niedrigere Reservationszahlung als die Differenz zwischen Liegenschaftspreis und Verkaufspreis, oder als den vereinbarten Honorarsatz, ist das Honorar am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages fällig und geschuldet.

und in der Reservationsvereinbarung mit dem möglichen Käufer:

Der Vertragsvermittler (BILO GmbH) ist berechtigt, gemäss Verkaufsmandat, Reservationszahlungen im Namen des Auftraggebers (Verkäuferschaft) entgegenzunehmen.

Ich hoffe das hilft auch noch.

Gruss und einen schönen Tag noch.

Also

Die Reservation kommt heute rein, 1020 an 2100 Schuld ggü. Verkäufer Haus 15000

10 Tage später, Grundbucheitrag Haus, Umbuchung 2100 an 3000, ab jetzt Mwst pflichtig, gem. Vertrag

Schlusszlg Verkäufer 2’000 Rest, 17000 minus die 15’.
Auch MWST pflichtig.