Ja, ein Kunde Zahlt eine Reservationsgebühr, wie ien Depot.
Auf welches Konto kommt das?
Die Rechnung wird erst erstellt, wenn die Arbeit fertig ist und dann auch mit der Resrvationsgebühr verrechnet.
Jedoch hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit zurückzutreten und die Reservationsgebühr zurück zu verlangen.
Esds geht ja auch darum, dass die MwSt. erst bei der Rechnungsstellung verrechnet wird.
Sorry kurzer Überlegungsehler…
Sie haben Recht. Bank an xy ist der Eingang einer Reservationzahlung.
Genau, ich verkaufe Häuser an Private.
Wir rechnen mit vereinnahmt ab.
Somit ist die Zahlung die eingeht nur ein Depot.
Wenn nun der Verkauf stadtgefunden hat und die Liegenschaft beurkundet, wird Rechnung gestellt.
Die Rechnung ist dann MwSt-pflichtig.
Die Rechnungsbetrag wird mit dem Depot verrechnet.
Ich rekapituliere hier das Ganze mit einem Fallbeispiel:
Ich biete eine Immobilie zu Verkauf an
Interessent meldet sich und will die Immobilie reservieren.
Ich erstelle einen Reservationsvertrag mit einer Reservationszahlung.
Der Interessent zahlt die Reservationszahlung.
Die Zahlung geht bei der Bank ein.
Ab hier können zwei Fälle eintreten.
Fall 1:
Der Kunde zieht die Reservation zurück.
Ich muss die gesamte Reservationszahlung zurückzahlen.
Fall 2:
Es kommt zu einer notariellen Beurkundung der Immobilie.
Am Tag der Beurkundung erstelle ich auch die Rechnung mit MwSt. für das Honorar.
Die Reservationszahlung wird mit der Rechnung verrechnet.
Ist die Reservationszahlung höher als meine Rechnung, geht die Differenz zurück, ist sie kleiner muss nachgezahlt werden, vom Käufer oder vom Verkäufer.
Somit stellen sich für mich folgend Fragen:
Wie verbuche ich den Eingang der Reservationszahlung? Denn die ist ja nur ein Depot.
Was für ein Konto muss ich dafür anlegen?
Für mich ist es logisch, dass die MwSt. erst fällig wird, wenn die Rechnung geschrieben wird und beglichen, oder sehe ich das falsch?
Hallo Michael,
Ja das was Du geschrieben hast und den text stimmen soweit.
Nur der Fall von mir ist etwas anderst.
Die Reservationszahlung nehme ich Im Auftrag des Verkäufers als Sicherstellung entgegen.
Somit ist doch dieser noch nicht MwSt. pflichtig.
Wenn ich dann die Rechnung an den Auftraggeber erstelle und das die Gelder verrechne, werden sie MwSt. pflichtig.
10.1 Grundsätzliches
Eine Leistung gilt grundsätzlich als von derjenigen Person erbracht, die nach aussen als Leistungserbringerin auftritt (Art. 20 Abs. 1 MWSTG).
Will eine steuerpflichtige Person hingegen geltend machen, sie handle als Vertreter einer Vertragspartei (Vertretener) im Sinne vonArtikel 20 Absatz 2 MWSTG, d. h. sie handle im Namen und für Rechnung des Vertretenen, so ist eine Zuordnung der Leistung an den Vertretenen nur möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Vertreter ist durch den Vertretenen gehörig bevollmächtigt (vorab oder nachträglich, vgl. Art. 32 bzw. 38 OR);
der Vertreter gibt dem Leistungsempfänger ausdrücklich bekannt, dass er in fremdem Namen handelt und keine eigenen Leistungen (z. B. Garantieleistungen) erbringt und kein Risiko (z. B. Delkredere- oder sonstiges wirtschaftliches Risiko) trägt, oder das Vertretungsverhältnis ergibt sich aus den Umständen . Vorauszusetzen ist aber, dass der Vertreter grundsätzlich (insbesondere auf Verlangen des Leistungsempfängers) bereit ist, die Identität des Vertretenen bekannt zu geben;
der Vertreter erbringt den Nachweis, dass er als Vertreter handelt;
der Vertretene ist für die ESTV ersichtlich, d. h. der Vertreter gibt der ESTV die Identität des Vertretenen bekannt.
Sind die Voraussetzungen der direkten Stellvertretung erfüllt, wird die Leistung an den Leistungsempfänger nicht dem Vertreter, sondern dem Vertretenen zugerechnet, und der Vertreter hat die Leistung nicht zu versteuern. Der Vertreter muss lediglich über seine Provision mit der ESTV abrechnen.
Erhält der Leistungsempfänger vom Vertreter eine Rechnung, welche mit MWST über den Gesamtbetrag ausgestellt wurde und nicht ausdrücklich oder erkennbar im Namen und für Rechnung des Vertretenen gehandelt wird, weist dies auf ein Eigengeschäft des Vertreters hin.
Der Ort der Vertretung beziehungsweise Vermittlung – ebenso wie andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ( Ziff. 2.1.1) – richtet sich nach dem Ort, an dem das Grundstück gelegen ist (Ort der gelegenen Sache; Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG).
So frage ich mich, welches Konto nehme ich für die Reservationszahlungen?
Es kann ja auch pro Kunde ein Sub-Konto angelegt werden?
Hier noch zur Ergänzung:
Wir schreiben auch im Mandat folgendes:
Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, Reservationszahlungen im Namen des Auftraggebers entgegenzunehmen und diese mit dem Honorar zu verrechnen. Die Reservationszahlung dient als Abgeltung für das Honorar.
Leistet der Käufer eine niedrigere Reservationszahlung als die Differenz zwischen Liegenschaftspreis und Verkaufspreis, oder als den vereinbarten Honorarsatz, ist das Honorar am Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages fällig und geschuldet.
und in der Reservationsvereinbarung mit dem möglichen Käufer:
Der Vertragsvermittler (BILO GmbH) ist berechtigt, gemäss Verkaufsmandat, Reservationszahlungen im Namen des Auftraggebers (Verkäuferschaft) entgegenzunehmen.