ich habe eine buchhalterische Frage und hoffe, jemand hat damit schon Erfahrung.
Wie buche ich eine Softwarelizenz, die ich bezahle, auf der Rechnung jedoch im Namen des Kunden ausgestellt ist? Die Lizenz ist Teil eines kleinen Pauschalpakets, das der Kunde bei mir gebucht hat.
Das kommt etwas auf die Menge an. Grundsätzlich - wenn ich dich richtig verstehe - ist dies ein Handel mit Softwarelizenzen. Dies wäre dann im Ertrag 3200 und im Aufwand unter 4200 zu erfassen.
Ist es jedoch nur eine „Ausnahme“, dann ist die Erfassung unter Informatikaufwendungen möglich…
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Ein Treuhandunternehmen erstellt für den Kunden Muster die Buchhaltung, zum Beispiel für das Jahr 2023, zu einem Pauschalpreis von x‘xxx.xx CHF. Für diesen Auftrag wird eine Softwarelizenz benötigt, die allerdings nur auf den Namen des Kunden Muster ausgestellt werden kann. Das Treuhandunternehmen übernimmt die Zahlung der Lizenz, da diese bereits im Pauschalpreis enthalten ist.
Ich hoffe, diese Umformulierung bringt etwas mehr Klarheit.
Da du keinen eigentlichen Handel mit der Software betreibst, würde ich dies als Einkauf deiner Dienstleistung betrachten, welche dem Kunden (über den Pauschalpreis) weiterverrechnet wird. Aus diesem Grund würde ich dies als Einkauf Dienstleistungen 4400 betrachten.
@all: Es gilt ja auch aus Sicht der MWST der Grundsatz, dass eine Rechnung auf den Rechnungsempfänger lauten muss. Wer kennt Regelungen, welche eine Ausnahme davon machen? Anders: Wann ist es statthaft eine Rechnung zu verbuchen, welche nicht auf die Firma in der diese verbucht wird, lautet?
wäre das dann tatsächlich ohne Vorsteuerabzug? Könnte man nicht auch in Erwägung ziehen, es als fiktive Vorsteuer geltend zu machen, da eine Lizenz grundsätzlich wie eine Seriennummer eindeutig zuordenbar ist?
Deine Frage bereitet mir etwas Kummer. Denn diese offenbart, dass du hier einiges durcheinander bringst. Die auf den Empfänger lautende Rechnung ist nicht nur betr. der Vorsteuer selbst, sondern auch für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit relevant.
Es gibt wenige Ausnahmen davon (z.B. Spesen, Weiterbildung). Daher nochmals @all: Habt Ihr Quellen betr. solcher Regelungen?
Die fiktive Vorsteuer kommt nur unter gewissen Umständen zum Zug, wenn die MWST nicht ausgewiesen ist. Eine falsche Adresse gehört m.W. nicht dazu.
Grundsätzlich gar nicht. Wenn du es korrekt machen willst, dann gehört dass in die Buchhaltung deines Kundes. Dieser wiederum verrechnet es dir weiter. Dann hast du auch keine Probleme mit der MWST. (oder du bringst den Lieferanten dazu, die RG auf dich umzuschreiben oder du verrechnest dem kunden den entsprechenden betrag weniger, bei deiner RG fürs Paket und der KD bezahlt die RG, welche auf ihn lautet…)
Natürlich kann man das auch pragmatisch lösen. Insbesondere bei kleinen, unwesentlichen Beträgen ist das überschaubar. Du kannst bei dir buchen, inkl. Vorsteuer, das Risiko dass das beanstandet wird ist sehr, sehr klein. Oder du buchst bei dir und verzichtest auf die Vorsteuer. Dann hast du noch weniger Probleme (aber zahlst drauf).
Abgesehen von dieser Problematik (Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben, damit Vorsteuerabzug möglich ist), welche dir weniger bewusst scheint, bezieht sich deine Frage ja wohl eher auf die Kontierung?
Gemäss deinen weiteren Erläuterungen (Treuhandunternehmen, kosten für die Buchhaltungslizenz beim KD) gehört es m.E. in den direkten Aufwand, zusammenhängend mit dem eigentlichen Kerngeschäft (Treuhand). Also z.B. 4400. Oder je nach deinem Kontenplan halt.
Ist das eine Fangfrage? Oder weisst du es selber nicht?
Du hast ja schon fast alles relevante dazu erwähnt. Es empfiehlt sich stets, eine korrekte Rechnung zu haben, was unter anderem auch die korrekte Anschrift (Name/Adresse) des Empfängers beinhaltet.
Natürlich gibt es im Falle der Fälle auch noch einen Verhandlungsspielraum, der geforderte Nachweis kann allenfalls auch mit andren Unterlagen erbracht werden und ein paar Fälle/Ausnahmen (neben deinen Beispielen, sei auch nochKassenbelege, bis CHF 400.00, erwähnt), wo es okay ist wenn die Rechnung nicht auf den Empänger lautet.
Und betreffend Quellen, dass sind viele. Jenachdem was konkret, aber Basis: OR&MWSTG.
Du nennts Inhalte der Rechnung, aber leider erwähnst du keine Quellen. Da du viele kennst, würde ich diese gerne in die Liste aufnehmen. Das würde die Mitleser und mich am ehesten weiterbringen.
Die Grundregeln selbst sind mit bekannt: Verbuchen darf nur der Rechnungsempfänger. Wie erwähnt gibt es jedoch Ausnahmen davon (Spesen, Weiterbildungskosten etc.).
Die MWST hat dazu konkrete Regeln auf die sich Fachpersonen jeweils beziehen. Aber z.B. lehnen in der Regel auch die direkten Steuern die Verbuchung von „geschäftsmässig begründetem Aufwand“ ab, wenn die Rechnung nicht auf den Empfänger lautet.
Daher möchte ich konkrete Gesetzesartikel, Rundschreiben, Kreisschreiben oder ähnliche Quellen, die diesen Sachverhalt betreffen, hier zusammenstellen: