Vielen Dank für deine Frage im Buchhaltungs-Forum.
Pauschalspesen werden in der Regel folgendermassen verbucht:
5830/2002 (Spesenentschädigungen pauschal / Verbindlichkeiten für Personalaufwand - Durchlaufkonto)
Genau, für die Pauschalspesen müssen keine Quittungen aufbewahrt werden. Sollten jedoch Spesen für bestimmte Aufwände anfallen (Bsp. Kundenbetreuung), und die Vorsteuer geltend gemacht werden, müssen die Belege gesammelt werden.
Wenn das Spesenreglement genehmigt wurde, sind die Pauschalspesen nicht AHV-pflichtig (in der Regel 4%-6%).
Ich hoffe, die Fragen damit zu beantworten.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.