Abschreibung eines Darlehens

Ich habe privates Darlehen in den Passiven.Ich möchte dieses Darlehen nun auflösen (abschreiben). Wie muss ich das verbuchen. Als ausgewöhliche Einnahmen oder als Abschreibung. Muss ich bei den ausgewöhliche Einnahmen noch MWST zahlen. Wenn abschreiben auf welches Konto.

Wenn Sie nicht ganz auf das private Darlehen verzichten möchten, gäbe es allenfalls auch einen anderen Weg: Sie könnten einen Rangrücktritt erklären. Damit erhielte das Darlehen Eigenkapitalcharakter, was Ihre Bilanzstruktur verbessern könnte.

Im neuen Schweizer Kontenrahmen KMU wäre das korrekte Gegenkonto 6806 - “Wertberichtigungen langfristige Forderungen gegenüber Beteiligten oder Organen”. Darüber könnten Sie die Forderung ausbuchen. Diese Buchung wäre allerdings nicht gewinnneutral. Eine MWST Forderung würde meines Erachtens nicht entstehen.

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Vielen Dank für Ihre Antwort das hat mir sehr geholfen.

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Einzelfirma oder jurisitische Person?

Buchhalterisch würde ich es niemals über die Erfolgsrechnung buchen, sondern direkt dem Eigenkapital (Kto. 2820, 2901 etc.) gutschreiben. Es handelt sich bei weder steuerlich (Ausnahmen vorbehalten) noch handelsrechtlich oder betriebswirtschaftlich um einen Erfolg.

Die steuerlichen Probleme können allerdings vielfältig sein.

s. Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a18.html
s. Kreisschreiben Nr. 32 Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften http://tinyurl.com/l3n2gbq

um nur die wichtigsten zu nennen. Die Angelegenheit ist nicht so trivial und kann deshalb nur anhand von konkreten Bilanzen und Erfolgsrechnungen abschliessend beurteilt werden. Bitte schicken Sie mir eine persönliche Nachricht, wenn Sie Hilfe benötigen.

tax-i-driver

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Hallo Herr Braendle, Ihre antwort hilft mir ebenfalls sehr. Ist es demnach auch denkbar, dass wenn es dem Unternehmen besser geht, man dann auch diese Wertkorrektur auf dem Konto 6806 auch wieder korrigieren kann? Sprich dass eine Wertberechtigung wieder zu Gunsten des Darlehens gebucht werden kann, oder ist diese Berechtigung dann endgültig? Herzlichen Dank

Hallo Diver

Ich kann Ihnen hier keine abschliessende Antwort geben - vielleicht weiss das ein anderer Leser des Forums besser als ich. Ich würde es als heikel erachten, diese Transaktion rückgängig zu machen.

Freundliche Grüsse
Thomas Brändle

Hi Diver

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass wir von einer juristischen Person sprechen.

Ich persönlich erachte es als falsch das Passivdarlehen über die ER auszubuchen (analog tax_i_driver) und weil es vom Aktionär/Beteiligten kommt, wird dies die Steuerbehörde wohl auch nicht akzeptieren: DBG Art. 58lit b „Einlagen in die Reserven“
Sie würden diesen Vorgang wohl als Zuwendung ansehen und somit aus dem Gewinn und aufs Eigenkapital rechnen, wenn auch zu ihrem Nachteil.

Wenn ein Passiv-Darlehen erlassen wird, dann gilt dies als Forderungsverzicht und somit als geldwerte Zuwendung an die Gesellschaft. Ein unabhängiger Dritter hätte ja nicht einfach so auf ein Darlehen verzichtet.
Ist der Darlehensgeber aber insolvent und man ist sicher, dass dieser die Forderung nicht mehr verlangen wird (zB. durch dessen Tod oder Wegzug oä), dann steht einer Wertberichtigung nichts im Wege - eine spätere Auflösung dieser aber dann schon, wenn sich an der Ausgangsposition nichts geändert hat.
Ein Rückgängigmachen der Transaktion würde ich nicht empfehlen, wenn die Ausgangslage sich nicht geändert hat. Die Steuerbehörde würde dies als Steuerumgehung klassifizieren (zuerst bucht man Ertrag, dann wieder Aufwand… „wie man gerade lustig ist“), wenn sich an der Ausgangslage nichts geändert hat.
Das Konto 6806 ist in meinen Augen aber nicht korrekt, da es sich dabei um eine Wertberichtigung auf FORDERUNGEN gegenüber den Beteiligten handelt - das Passivdarlehen ist aber eine VERBINDLICHKEIT.

Wenn also so ein Forderungsverzicht geschieht, ist es in meinen Augen eine Kapitaleinlage und gehört ins Eigenkapital umgebucht. Damit diese irgendwann steuerneutral wieder aus der Firma ausgeführt werden kann, müssten diese bei einer AG/GmbH auf ein separates Konto verbucht werden. Hier ein paar Links:
https://www.bdo.ch/media/filer_public/2013/02/18/das_kapitaleinlageprinzip.pdf
https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/.../1-029a-DVS-2015-d.pdf
Eine klare Dokumentation ist hier wichtig, vor allem den Forderungsverzicht würde ich auch schriftlich festhalten.

Das Ganze ist wirklich nicht so einfach und die Lösungen sind vielfältig - da gebe ich tax_i_driver Recht - es kommt ganz auf die Situation drauf an und müsste genauer geprüft werden.

Schöne Grüsse
Sylvia