Hallo Walter
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Mir wäre es neu, dass ein Darlehen im EK ausgewiesen werden kann. Ich kann auch nichts finden unter deinem Link (kmu.admin.ch). Hier steht zwar, dass die Eigentümeransprüche im EK ausgewiesen werden, aber damit sind wohl eher das Stammkapital, Reserven, Gewinn-/Verlustvortrag gemeint. Ich lasse mich aber gerne eines „Besseren“ belehren, falls ich mich täuschen sollte

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Der Jahresverlust wird nicht in den Aktiven ausgeglichen, sondern in den Passiven und zwar im Eigenkapital über das Konto "„Jahresgewinn oder Jahresverlust" bzw. "„Gewinnvortrag oder Verlustvortrag“. Damit sind dann Aktiven/Passiven ausgeglichen.
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Ja, so etwas in dieser Art wäre möglich. In diesem Falle wäre es meiner Meinung nach ein Forderungsverzicht des Darlehensgebers. Über dieses Thema wurde im Forum schon mal diskutiert, siehe hier:
https://www.buchhaltungs-forum.ch/t/abschreibung-eines-darlehens/54
Anstelle eines Forderungsverzichtes wäre auch ein Rangrücktritt auf dem Darlehen möglich, um eine Überschuldung zu beseitigen. Das Darlehen bliebe damit trotzdem im Fremdkapital stehen, würde dann aber für die Ermittlung der Überschuldung nicht miteinbezogen bzw. es erhielte „Eigenkapitalcharakter“.
Grüsse
Salvi