Beiträge AHV / Einzelfirma

Geschätzte Experten

Ich hätte folgende Frage:

Die Beiträge an die SVA für AHV, VK und Fak - können diese als Geschäftsaufwand bei einer Einzelfirma verbucht werden oder müssen diese aus dem Privatvermögen gezahlt werden (keine Mitarbeiter).

Besten Dank für die Hilfe.

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Hallo Dominik

Das ist geschäftsmässig begründeter Aufwand.

Gruss
Salvi

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Hallo,

kann ich als Einzelfirma meine persönlichen AHV Beiträge in der Buchhaltung deklarieren als Betriebsaufwand oder muss ich diese als Privatauwand verbuchen??

Gruss. Schmalen

Hallo Schmalen

Deine persönlichen AHV Beiträge für die Einzelfirma kannst du in der Buchhaltung als Aufwand verbuchen.

Grüsse
Salvatore

Danke für deine Antwort!
Das heisst ich kann diese auf das Konto
5270
AHV, IV, EO, ALV. eingeben.

Aufwand heisst, das der Betrag bei der Gewinnermittlung abgezogen werden?

Eine Rückstellung kann ich aber nicht machen da ich eine Einzelfirma habe?

Löhne fallen bei mir nicht an weil ich kein Personal habe, das Finanzamt hat mir mal gesagt das die persönlichen AHV Beiträge nicht bei der Gewinnermittlung bzw. in die Buchhaltung gehört sondern in die Steuererklärung???

Gruss. Schmalen

Hallo

Damit es für den Bilanzleser ganz klar ist benutze ich das Konto “AHV, IV, EO, ALV” für die AHV-Beiträge des Personals und für die persönlichen Beiträge benutze ich ein separates Konto “Persönliche AHV-Beiträge”.

Der AHV-Aufwand für die persönlichen Beiträge darf als Aufwand in der Buchhaltung der Einzelfirma verbucht werden und wird folglich für die Gewinnermittlung berücksichtigt.

Rückstellungen und Abgrenzungen dürfen auch bei Einzelfirmen gebucht werden solange sie gerechtfertigt und notwendig sind.

Grüsse
Salvatore

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Danke für die echt schnelle Hilfe

Du schreibst "für die persönlichen Beiträge benutze ich ein separates Konto “Persönliche AHV-Beiträge”

Welches Konto könntest du mir empfehlen ich habe das Konto 5070 genommen, allerdings wird dies als Personalkonto in der BWA deklariert

Dann habe ich Rücklagen unter Kapital als Frei Rücklagen eingetragen?

Gruss
Schmalen

Hallo

Das kommt darauf an, wie dein Kontenplan aufgebaut ist. Wenn bei dir das Konto 5270 das „gewöhnliche“ AHV-Konto ist, dann könntest du 5271 für die persönliche AHV-Beiträge verwenden, falls es noch frei ist. Ansonsten einfach das nächstmögliche Konto.

Danke für die Antworten! Ich habe das Konto 5271 Persönliche AHV-Beiträge gewählt, welches als BWA TYP „Personalkosten“ deklariert ist und so auch in der EÜR als Personalkosten angezeigt wird, da ich aber kein Personal habe müsste doch die Bezeichnung anders sein?

Ich habe gerade in einem anderen Thread Einzelfirma / AHV-Beiträge / Privatauslagen, Privatkonto

Das wenn kein Personal in der Firma angestellt ist, die persönlichen AHV Beiträge direkt als Aufwand Ausserordentlicher Aufwand (8010) gebucht werden kann, bei mir gibt’s kein Konto 8010, allerdings könnte ich doch nach meinem Konto 8501(Ausserordentliche Aufwände Rückstellungen) buchen bzw. das Konto umbenennen.der BWA Typ wäre Betriebsausgaben Sonstiges

Bsp. Konto 8501 / 2850 Privatkonto

Da ich einen Kontenrahmen habe, der wohl nicht ganz gleich ist der hier beschrieben ist habe ich mal wieder dann ein Problem Ich benutze den Kontenplan. nRLR. KMU EÜ. Gewinnermittlungsart Einnahme Überschuss Rechnung

Gruss
Andreas

Hallo Andreas

Deine Frage ist berechtig, aber in der Praxis werden die persönlichen AHV-Beiträge auch im Personalaufwand ausgewiesen, aber eben zum besseren Verständnis auf ein separates Konto.

Auf Ausserordentlicher Aufwand ist nur ausnahmsweise zu buchen, falls es sich um AHV-Beiträge von früheren Geschäftsjahren handelt, die in den entsprechenden (früheren) Geschäftsjahren nicht abgegrenzt wurden.

Gruss
Salvi

Danke für die Hilfe, um das Thema abzuschliessen für mich heisst das ich die Beträge vorangegangene Jahre Ausserordentlicher Aufwand. also 8010 / 2850 buchen kann Die aktuellen persönlichen Beträge 5271 /2850 ?

Gruss
Andreas

Hallo Andreas

Die Sollbuchung ist OK, aber warum benutzt du das Konto 2850 im Haben? Das würde nur Sinn machen, wenn du die AHV-Rechnung nicht über die Firma, sondern von deinem privaten Bankkonto bezahlt hast. Falls du die Rechnungen über die Firma bezahlst, dann geht das bspw. über das Bankkonto (z.B. 5721 / 1020).

Gruss
Salvi

hallo Dominik

Ich empfehle die AHV für den Betriebsinhaber separat auszuweisen, jedoch wie mein Kollege Salvi geschrieben hat sind dies geschäftsbegründete Aufwände. Bei der privaten Steuererklärung werden die bezahlten AHV Kosten aufgerechnet für die Ermittlung des Unternehmerlohnes.

Gruss
Arthur

Guten Tag,

weiter oben hatten Sie mir sehr geholfen, und konnte für die Buchhaltung 2018 die von Ihnen beantworteten Dinge umsetzen. Nun ist es so da ich seit 07/2018 angestellt bin, meine Einzelfirma läuft aber weiter ohne Einnahmen. Nun ist es ja so, das ich damals die AHV Beiträge unter Ausserordentliche Aufwände Vorjahre AHV 2016 + 2017 gebucht hatte, diese sind aber noch nicht endgültig abgezahlt, so das immer noch ein Restbetrag offen ist. Ich beabsichtige zu meiner normalen Steuererklärung noch die G+V für die Einzelfirma zu erklären (da der Betrieb nicht abgemeldet ist), dadurch das es ja noch Ausserordentliche Aufwände bestehen, würde ich ja ein Verlust für die Einzelfirma erzielen, die ich dann in der Steuererklärung eintragen könnte ?

Mit freundlichen Gruss
Andreas

Hallo Zusammen

Vielleicht kann mir jemand helfen.
Bei der Einzelfirma wurden im Jahr 2019 von der SVA ca. CHF 5’000.00 zurückbezahlt für zuviel bezahlte Prämien der Vorjahre (Persönliche Beiträge, keine MA).
Wie verbuche ich genau diese Einnahme in der Buchhaltung?
1020 (Bank) an 5710 (Persönliche Beiträge)
ist ja falsch, da das Konto persönliche Beiträge dann ins Minus kommt.

Danke für Eure Mithilfe.
LG
Nurti