Anzahlung Leasingfahrzeug

Leasingraten für Geschäftsfahrzeuge verbuche ich während der gesamten Laufzeit als Aufwand (Operating Leasing mit Restwert). Nun haben wir für ein Fahrzeug zusätzlich eine Anzahlung von CHF 20’000 bezahlt, was die Leasingraten für die Laufzeit von 4 Jahren günstiger macht. Nebst dieser Anzahlung wurde zusätzlich eine erste Leasingrate in der Höhe der anderen Leasingraten bezahlt.

Meine Revisionsstelle meint nun, dass ich diese Anzahlung vollumfänglich als Leasingaufwand im Jahr 2020 verbuchen müsse. Nach meinem Verständnis hätte ich diese Anzahlung auf die 4 Jahre Laufzeit verteilt.

Wie seht Ihr das?

Hallo

die Revisionsstelle hat Recht. Anzahlungen von Leasingobjekten werden als Leasingaufwand betrachtet. Das sehen auch kantonale und eidgenössische Steuerämter (MWST!) so.

Hei Atrus - danke für Dein Feedback. Leider fehlt mir noch immer die Erklärung weshalb dieser Aufwand nicht auf die Laufzeit des Leasingvertrages verteilt werden soll - unabhängig von der Geltendmachung des VoSt-Abzuges.

Hmmm…

Ich habe - allerdings vor Jahren - mal gelernt, dass Anzahlungen (z.B. Auto) aktiviert und abgeschrieben werden. Also dann als Gegenkonto 1530 (Fahrzeuge) und nicht 62xx (Leasing). Wobei Du natürlich wegen der MwSt auch via 62xx gehen kannst und dann davon den Nettobetrag auf 1530 umbuchst.

Wenn Du nun das Fz jedes Jahr abschreibst und irgendwann dann übernimmst (Restwert), so musst Du es entsprechend auf-/abwerten. Auch wenn Du es danach verkaufen solltest.

Wie gesagt, das habe ich mal so gelernt - ich lasse mich gerne belehren und auf den neusten Stand bringen und sag jetzt schon „Danke“ dafür.

Gruess Hanspeter

Machen wir auch so wie @hampi52 das beschreibt. Habe ich mir vom Steuerkomissär 2019 auch bestätigen lassen, dass die Aktivierung korrekt ist. Wäre mir auch neu, dass die Anzahlung gemäss @Atrus im laufenden Jahr als Aufwand verbucht werden kann. Gibt es dafür Nachweise, die hier gezeigt werden könnten? Finde immer schwierig, wenn in Foren Aussagen getätigt werden, ohne Beleg der Richtigkeit… insbesondere wenn wie hier dann Aussage gegen Aussage steht.

Danke @hampi52. Genau wie von Dir beschrieben hatte ich das auch gebucht. Nun ja, es ist jetzt halt alles im Leasingaufwand 2020. Scheint, dass ich einen restriktiven Revisor habe ;-). lg, Anja

Danke @benf für Deinen Input. Habe mich beim Revisor nochmals nach der Begründung für diese 100%ige Aufwandverbuchung erkundigt. Seine Antwort: „aufgrund von weiteren aktivierten Projekten sei dies kein optimaler Zeitpunkt den Abschluss mit einer eher kosmetischen Position zu exponieren (?). Kommt dazu dass der Wertverzehr von neuen Fahrzeugen gerade im ersten Moment doch meistens überproportional hoch ist.“

Hmmm… diese Frage bezüglich Wertverzehr zu Beginn würde sich dann ja auch beim Operating-Leasing ohne Anzahlung stellen. Also nach wie vor keine schlüssige Antwort. Bleibt wohl nur die Revisionsstelle zu wechseln :wink:

lg, Anja

Also: Belegen kann ich das leider nicht mehr. Ich bin seit 2017 pensioniert und habe keinen Zugriff mehr auf die Daten meines ehemaligen Treuhandbüros. Ich weiss aber, dass ich das mehrfach so gemacht habe, auch nach Rücksprache mit der kantonalen STV bzw. der ESTV.
Die Begründung der Ämter: eine Leasing-Anzahlung gehöre zum gesamten Leasingaufwand und sei deshalb nicht zu aktivieren. Meine Ergänzung dazu: ein Leasing-Objekt gehört nicht dem Leasingnehmer, im Gegensatz zu einem ‚normalen‘ Kauf. Du stellst damit etwas in die Aktiven, was gar nicht dir gehört. Ob damit der Tatbestand der Bilanzfälschung bereits erbracht ist, müsste ein Jurist beantworten.

Nun ja, das tönt verständlich. Nur könnte man den Aufwand ja auch als TA verbuchen und so auf die Laufzeit als vorausbezahlten Aufwand verbuchen. So wäre auch eine periodengerechte Aufwandsverteilung und Kontinuität gewährleistet. Ich könnte mir auch vorstellen, dass Lehre und Praxis wieder einmal etwas auseinanderdriften - gerade in Zeiten wo anstatt Investitionen immer mehr via Aufwand finanziert wird.

@AnjaMaier Es wirkt fast so, dass man je nachdem wie der Abschluss Ende Jahr aussehen soll, den einen oder anderen Weg einschlagen kann…

@Atrus das ist klar, dass das Leasingobjekt einem nicht gehört. Das ist aber gar nicht der Kern meiner Überlegungen. Vergleichen wir doch mal ein Leasing über 48 Mt. mit und ohne Anzahlung als Aufwand, und dann im Vergleich wenn die Anzahlung aktiviert wird.

I. Das Fahrzeug wird im 1. Jahr per Dezember neu geleast.

II. Firma A nimmt das Fahrzeug mit Anzahlung (z.B. 10’000 CHF) die monatliche Rate ist natürlich tiefer (sagen wir 500 CHF). Der Aufwand sieht also so aus:

  1. Jahr (1 Monat) -> 10’500 CHF
  2. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  3. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  4. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  5. Jahr (11 Monate) -> 5’500 CHF
    -> Summe 34’000 CHF

III. Firma B nimmt das Fahrzeug ohne Anzahlung. Die monatliche Rate ist dafür höher (z.B. 709 CHF).

  1. Jahr (1 Monat) -> 709 CHF
  2. Jahr (12 Monate) -> 8’508 CHF
  3. Jahr (12 Monate) -> 8’508 CHF
  4. Jahr (12 Monate) -> 8’508 CHF
  5. Jahr (11 Monate) -> 7’799 CHF
    -> Summe 34’032 CHF

Firma A, die das Fahrzeug mit Anzahlung nimmt, kann also im 1. Jahr einen Aufwand von 10’500 CHF verbuchen. Gleichzeitig sind die Aktiven um 10’000 CHF kleiner geworden. (Diese waren ja in den Aktiven als Bankguthaben.)
Firma B, die keine Anzahlung leistet hat nur 709 CHF Aufwand im 1. Jahr. Dazu kommt, dass die Aktiven der Firma B um 10’000 CHF höher sind.

-> Beide haben das selbe Fahrzeug (selber Wert), steuertechnisch ist Firma A beim Abschluss von Jahr 1 aber stark bevorteilt.

IV. Die dritte Option mit der Aktivierung der Anzahlung von Firma A wäre dann:

  1. Jahr (1Monat) -> 500 CHF
  2. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  3. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  4. Jahr (12 Monate) -> 6’000 CHF
  5. Jahr (11 Monate) -> 5’500 CHF
    -> Summe 24’000 CHF
    -> gleichzeitig wir die aktivierte Summe von 10’000 CHF kontinuierlich abgeschrieben.

Firma A kann bei dieser Option einen geringeren Aufwand geltend machen, dafür werden die 10’000 CHF Aktiven kontinuierlich abgeschrieben.
Der jährliche Aufwand von Firma B ist höher, dafür haben sie aber die 10’000 CHF über die ganze Laufzeit in den Aktiven.
-> Insgesamt sind sich die Abschlüsse (insbesondere im 1. Jahr) aber viel ähnlicher, so dass man kaum von einem Steuervorteil, egal für welche Firma, sprechen kann.

!!Das sind wirklich nur meine eigenen Überlegungen, ohne tieferes buchhalterisches Wissen. Ich habe dafür weder Belege, noch habe ich von einer Fachperson diese Argumentation bestätigen lassen.
Ich bin aber gespannt, ob jemand diese Überlegungen teilen oder widerlegen wird. :slight_smile:

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@benf: das wären dann die Vorgehensweisen, die ich mir als Firma gerne selbst überlegen und steuern würde - ohne das von der Revisionsstelle vorgeschrieben zu erhalten. Resp. wäre es jetzt interessant zu wissen inwieweit von Gesetzes wegen solche unterschiedliche Handhabungen zur Steueroptimierung zulässig sind. Da werde ich wohl noch etwas hinter die Bücher müssen :wink: Weiterhin schöne Ostern! Anja

@Anja: Die Revisionsstelle hat grundsätzlich nichts vorzuschreiben! Sie hat zu prüfen, ob die Vorschriften des NRLG eingehalten worden sind (eingeschränkte R) und etwas weitergehend bei der ‚normalen‘ R hinsichtlich compliance etc.
Sie kann und soll hingegen beratend (sog. präventive R) einwirken, was leider nicht sehr oft getan wird. Und sie hat klar auf Gesetzesverletzungen hinzuweisen, soweit ihr solche im Rahmen ihres Mandates bekannt geworden sind. Bei der eingeschränkten Revision sind solche Feststellungen fast nicht möglich; im entsprechenden Revisionsbericht wird das auch so festgehalten.
In deinem Fall hätte ich die Aktivierung einer Leasinganzahlung moniert. Etwas, das nicht im Besitz der Gesellschaft ist, darf nicht aktiviert werden.
Auch dir noch schöne Ostern!

@AnjaMaier Ich habe die Mail vom Dezember 2019 gefunden, in der mir der Steuerkomissär erklärt hat, wie ich vorgehen muss. Ich hatte auch vor, die Anzahlung als Aufwand zu buchen und war mir nicht sicher wegen dem Privatanteil. Er schrieb mir:

"Falls ein neues Fahrzeug angeschafft wird, muss dieses zum Kaufpreis resp. zur getätigten Anzahlung, wenn es sich um ein Leasing-Fahrzeug handelt, in der Bilanz aktiviert werden.

Diesbezüglich kann der Privatanteil an den Autokosten nach der MwSt.-Methode berechnet werden. Dies bedeutet, dass jährlich 9.60% vom Anschaffungswert als Privatanteil an den Autokosten ausgewiesen werden muss."

@Atrus Wenn hier nun ein Tatbestand der Bilanzfälschung vorliegen sollte, warum wird mir das dann vom Steuerkomissär so vorgeschrieben? Sollte nicht er am allerbesten wissen, wie gebucht werden muss, da das Steueramt ja letztendlich auch die kontrollierende Instanz ist?

@benf Kann es sein, dass es allenfalls eine Rolle spielt, ob das Leasinggut grundsätzlich bilanziert wird oder nicht? Habe hier dazu folgenden Artikel gefunden: Leasingverträge: Bilanzierung nach OR

@benf Das kann ich dir nicht sagen, ich bin wie gesagt seit 2017 nicht mehr aktiv. Ich hatte seiner Zeit im Rahmen meiner KMU-Mandate ausschliesslich mit operational leasing zu tun, und da waren die Aussagen eindeutig. Im Recht gibt es manchmal rasch Änderungen. Abgesehen davon sind Steuerkommissäre auch nicht allwissend und unfehlbar :wink:

Sofern es zu einer Erfassung des Leasingvertrags kommt, sind sowohl die Vermögenswerte (Leasingaktiven) als auch die Leasingverbindlichkeiten zu erfassen; eine nur aktiv- respektive passivseitige Bilanzierung ist nicht möglich.

Im obligationenrechtlichen Anhang ist zudem gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 6 OR die (nicht diskontierte) Summe der ausstehenden Leasingverbindlichkeiten offenzulegen. Davon abgewichen werden kann dann, wenn das Leasingverhältnis aktiv- und passivseitig bilanziert ist. Auf eine Offenlegung kann in diesem Fall verzichtet werden, auch wenn die Bilanz die diskontierten Leasingverbindlichkeiten abbildet und somit nicht exakt der für nicht bilanzierte Leasingverträge massgeblichen Grösse folgt.

Dieser Artikel, den anja gefunden hat, ist sehr aufschlussreich. Ich bin insofern der gleichen Meinung, dass wenn eine Aktivierung erfolgt, auch die passivseitige Bilanzierung der Verbindlichkeiten zu erfolgen hat. Wenn nicht aktiviert wird, sind die Restverbindlichkeiten im Anhang aufzuführen.

Danke @AnjaMaier und @Atrus!
Den Artikel finde ich auch extrem aufschlussreich :slight_smile: Ich denke mit diesem Artikel liegt nun endlich ein Beleg zum Thema vor, mit dem sich ein Vorgehen begründen lässt.
Ich bin gespannt, ob sich hier im Forum noch ein aktiver Buchhaltungsprofi finden lässt, der up to date ist, und seine Meinung dazu äussert.

Dem Artikel von WEKA ist nichts zuzufügen, wenn auch der Teufel wie immer im Detail steckt, denn die Aufschlüsselung der Leasingrate auf Abzahlungsbetrag und Zins, ist anspruchsvoll.

Fazit gemäss WEKA und meiner Buchhaltungs/Treuhandpraxis: Wahlrecht.
Indem man das Wahlrecht benützt, macht man auch bereits Ergebnisoptimierung. Es geht also nicht darum, was richtig ist, sondern, was für die Situation der Gesellschaft am besten ist. Ich verstehe den Revisor so, dass er seine Meinung bezüglich der besten Variante für die Gesellschaft gab.

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danke Michel - jetzt ist es mir klar. lg, Anja

Liebe Anja

Für viele Auto-Leasingnehmer ist schon bei Vertragsunterzeichnung klar, dass sie das Fahrzeug nach Ablauf des Leasings zum Restwert übernehmen.
Ein solches Fz kann aktiviert werden (wie ich es im ersten Post geschrieben habe).

Steht jedoch fest, dass ein Fz nie übernommen wird (z.B. Vertreterautos, die alle zwei Jahre gewechselt werden oder ein von der Swiss geleastes Flugzeug, dass die nie voll übernehmen werden), dann gehört es nicht in die Bilanz.

Der Teufel steckt halt hier im Detail, weil heute (es tönt dann weniger „armeslig“) halt alles „Leasing“ heisst.

Ein Leasing mit Übernahme des Fz nach Vertragsende ist rechtlich schlicht ein Abzahlungskauf.

Früher hiess das „Liebe Ako Bank…“ und viele Menschen standen nach dem Zahltag am Postschalter Schlange, um mit den berühmten Abzahlungs-EZ Büchlein eben der Ako Bank ihren vorgezogenen Konsumhunger abzustottern.

Richtiges Leasing (im früheren Sinne des Begriffes, als diese Finanzierungsform in Mode kam) war eben darauf ausgelegt, dass das Leasinggut nie dem Leasingnehmer gehört. Was auch heisst, dass der LN nicht den Kaufpreis des Gutes in die Hand nehmen muss - das tut die Leasingfirma für ihn.
Und deshalb wird auch nichts in der Bilanz aktiviert.

Fazit: Es gilt genau anhand des Vertrages und des eigenen Entscheides zu klären, was genau man da macht. Leasen (dann wird nicht aktiviert) oder Stottern (dann wird aktiviert).

Gruess Hanspeter

Danke Hampi - interessante Ergänzungen. Werde ich gerne zukünftig so betrachten. Lg, Anja